Schlepperanschluß
1) Die Maschine mittels der dazu bestimmten, den Normen
entsprechenden Hubvorrichtung wie vorgesehen an einen
Schlepper mit geeigneter Zugkraft und Konfi guration ankup-
peln.
2) Die Kategorie der Anschlußbolzen des Geräts muß mit dem
Anschluß der Hubvorrichtung übereinstimmen.
3) Vorsicht beim Arbeiten im Bereich der Hebearme. Dieser
Bereich ist eine Gefahrenzone.
4) Beim Ein- und Auskuppeln der Maschine ist größte Aufmer-
ksamkeit geboten.
5) Es ist strengstens verboten zwischen den Schlepper und den
Anschluß zu treten, um die Hubsteuerung von aussen zu
betätigen (Abb. 3).
6) Es ist strengstens verboten, bei laufendem Motor und ein-
geschalteter Kardanwelle zwischen Schlepper und Gerät zu
treten (Abb. 3). Man darf sich nur zwischen die Teile begeben,
nachdem die Standbremse betätigt und die Räder mit einem
Keil oder Stein geeigneter Größe abgesichert wurden.
7) Der Anschluss einer Zusatzaus-rüstung am Schlepper führt
zur Verlagerung der Achslasten. Am Schlepper ist daher
Frontballast anzubringen, um das Gewicht auf den Achsen
auszugleichen. Die Übereinstimmung der Schlepper-leistung
mit dem Gewicht, das die Sämaschine auf die Dreipunkte-
Kupplung überträgt, prüfen. Im Zweifelsfall den Hersteller des
Schleppers zu Rat ziehen.
8) Das zulässige Achshöchst-gewicht, das bewegbare Gesam-
tgewicht sowie die Transport- und Straßen-verkehrsordnung
beachten.
fi g. 3
cod. F07010993
GEBRAUCH UND WARTUNG
Teilnahme am Straßenverkehr
1) Bei der Teilnahme am Straßenverkehr sind die Bestimmungen
der Straßen-verkehrsordnung zu beachten, die in dem jewei-
ligen Land gelten.
2) Eventuelle Zubehörteile für den Transport müssen geeignet
gekennzeichnet sein und mit Schutzvorrichtungen ausgerüstet
sein.
3) Es ist genau zu beachten, daß Straßenlage, Lenk- und Brem-
swirkung eventuell auch stark durch eine getragene oder
geschleppte Maschine beeinträchtigt werden können.
4) Für die Arbeit unter sicheren Bedingungen sind die Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung zu beachten, die vorschreiben,
dass mindestens 20% des alleinigen Schleppergewichtes auf
der Vorderachse lasten muss und dass das auf den Armen des
Hubwerks lastende Gewicht nicht über 30% des Schlepper-
gewichts liegen darf.
5) In Kurven ist Vorsicht geboten, da durch die geänderte Lage
des Schwerpunkts mit oder ohne Ausrüstung eine Fliehkraft
entsteht. Gleichermaßen ist Vorsicht auf abschüssigen Straßen
und an Gefällen geboten.
6) Beim Transport müssen die Ketten der seitlichen Schlepperhe-
bearme eingestellt und befestigt werden; prüfen, daß die Ab-
deckungen der Saatgut- und Düngerbehälter gut verschlossen
sind. Den Schalthebel der hydraulischen Hubvorrichtung in die
blockierte Stellung bringen.
7) Vor dem Befahren von Straßen sind die Behälter zu entlee-
ren.
8) Fortbewegungen ausserhalb des Arbeitsbereichs dürfen nur
erfolgen, wenn das Gerät sich in der Transportposition befi n-
det.
9) Der Hersteller liefert auf Anfrage Ausrüstungen und Tabellen
zur Kennzeichnung des Raumbedarfs.
10) Wenn die geschleppten oder an dem Schlepper angebrachten
Ausrüstungen und Geräte die Sichtbarkeit der Signalisierungs-
und Beleuchtungsvorrichtungen des Schleppers verdecken,
müssen diese Vorrichtungen auch an den Ausrüstungen
angebracht werden, wobei die Vorschriften der im jeweiligen
Anwendungsland geltenden Straßenverkehr-sordnung zu
beachten sind. Beim Gebrauch ist zu kontrollieren, daß die
Anlange einwandfrei funktioniert.
DEUTSCH
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