BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG
Betriebsmedien
• Dieselkraftstoff
• FAME
• Heizöl
• Heizöl Bio
• Pflanzenöl
Eine Liste der Betriebsmedien mit Angabe der Bezeichnung,
der Norm und des Verwendungslandes erhalten Sie im Internet unter
www.gok-online.de/de/downloads/technische-dokumentation.
Betreiberort
Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen nicht zulässig!
Kann zu Explosion oder schweren Verletzungen führen.
Einbauort
• nicht für den Betrieb im Freien geeignet
Verwendung in Überschwemmungsgebieten
Funktionsstörungen durch Überflutung!
Nur für den Einbau in Überschwemmungs- und Risikogebieten bis 10 m
Wasserhöhe geeignet!
Dichtheit zwischen Einbaukörper und Tank mit Dichtung bzw. mit Dichtmittel
herstellen!
Nach einer Überflutung ist der Grenzwertgeber auszutauschen!
NICHT BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG
Jede Verwendung, die über die bestimmungsgemäße Verwendung hinausgeht:
• z. B. Betrieb mit anderen Betriebsmedien
• Betrieb mit entzündbaren Betriebsmedien der Kategorie 1, 2 oder 3 mit einem
Flammpunkt
55 °C
<
• Anwendung im Freien
• Änderungen am Produkt oder an einem Teil des Produktes
• Einbau in einer explosionsgefährdeten Zone
• Einbau in Tanks, welche nicht im Heft 1 unter Tabelle 1 beschrieben sind
• Einbau in druckbeaufschlagte Tanks
QUALIFIKATION DER ANWENDER
Mit der Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung des Grenzwertgeber
Typ GWG dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten
Fachbetriebe im Sinne von § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind. Dieses trifft nicht zu,
wenn die Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht
ausgenommen ist. Diese werden im Folgenden nur noch „Fachbetrieb" genannt.
Arbeiten an elektrischen Teilen dürfen nur von einer Elektrofachkraft nach den VDE-
Richtlinien oder einem nach den örtlichen Vorschriften zugelassenen Elektriker durchgeführt
werden. Alle nachfolgenden Hinweise dieser Montage- und Bedienungsanleitung müssen
vom Fachbetrieb und Betreiber beachtet, eingehalten und verstanden werden.
Artikel-Nr. 15 382 71 b
Grenzwertgeber GWG - Typ GWD - Heft 2
3 / 12