1.4 Allgemeine Sicherheitshinweise
Die zulässigen Traglasten der Tandemfahrwerke dürfen
nicht überschritten werden, siehe Typenschild.
Die zu bewegende Last muss in sich statisch steif und
kippsicher sein.
Die Aufnahmeflächen an den Fahrwerken müssen für
die zu bewegende Last geeignet sein. Dabei muss eine
ausreichende Größe, Druckfestigkeit, Stabilität und
Rutschsicherheit gegeben sein.
Die Transportgeschwindigkeit von max. 2 km/h darf
nicht überschritten werden. Weiterführende länderspe-
zifische Vorschriften sowie Betriebs- und Sicherheitsbe-
stimmungen sind einzuhalten.
Für ein sicheres Arbeiten ist die Unfallverhütungs-
vorschrift DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge sowie
die gültigen Grundsätze der Berufsgenossenschaften
zwingend einzuhalten. Weitere Informationen finden
Sie unter BGG 941 (Prüfbuch für handbetriebene
Flurförderzeuge) und BGI 582 (Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten).
Es sind die für die jeweilige Branche oder den jewei-
ligen Einsatzort und Zweck gültigen Vorschriften zu
beachten. Dazu gehören die Vorschriften im Zusammen-
hang mit Gefahrenstoffe.
Bediener, die mit dem Transport von Lasten mit den
beschriebenen Tandemfahrwerken beauftragt sind,
müssen regelmäßig, mindestens einmal jährlich durch
eine befähigte Person unterwiesen werden. Das bloße
Aushändigen oder Aushängen von Vorschriften, Betriebs-
anleitungen oder Warntafeln genügt nicht.
Vor Verwendung der Tandemfahrwerke hat der Bediener
sich zu vergewissern, dass sich keine anderen Personen
unmittelbar im Gefahrenbereich des Transportgut
aufhalten oder diese berühren.
Wenn die Tandemfahrwerke unter Last sind,
• dürfen keine Personen unter dem Transportgut
hantieren.
• darf das Fahrwerk nicht unbeaufsichtigt gelassen
werden.
© JUNG Hebe- und Transporttechnik GmbH
• ist die Benutzung durch unberechtigte Personen
zu verhindern.
• dürfen keine Gegenstände unter dem Transportgut
liegen.
• muss die Verständigung aller am Hebe- und Transport-
vorgang beteiligter Personen gesichert sein, insbeson-
dere bei unterbrochenem Sichtkontakt zwischen den
Personen.
1.5 Persönliche Schutzausrüstung
Das Bedienungspersonal muss bei allen Arbeiten eine
entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen.
Schutzbekleidung
Sicherheitshelm
Schutzbrille
Sicherheitshandschuhe
Sicherheitsschuhe
1.6 Darstellungsmittel
> Handlungsanweisung
Weißt auf eine wichtige Information und
Tipps im Umgang mit dem Gerät hin.
Tandemfahrwerke Serie K, G
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