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Mit dem Blickfangpunkt werden Auflistungen von Teilen in einer
Legende oder für Anweisungen gekennzeichnet, bei denen die
Reihenfolge unwichtig ist.
2.3 Vom Betreiber anzubringende Kennzeichnungen/
Schilder
Der Betreiber ist verpflichtet, gegebenenfalls weitere Kennzeichnungen
und Schilder am Produkt und in seinem Umfeld herum anzubringen.
Solche Kennzeichnungen und Schilder können sich zum Beispiel auf die
Vorschrift zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung beziehen.
2.4 Sicherheitshinweise für das Bedienpersonal
Vor der Anwendung ist der Benutzer des Produkts durch Information,
Anweisung und Schulung über die Handhabung des Produkts sowie die
zur Verwendung kommenden Materialien und Hilfsmittel zu unterweisen.
Das Produkt darf nur in technisch einwandfreiem Zustand sowie
bestimmungsgemäß, sicherheits- und gefahrenbewusst unter Beachtung
dieser Betriebsanleitung eingesetzt werden! Alle Störungen und
insbesondere solche, die die Sicherheit beeinträchtigen können, müssen
umgehend beseitigt werden!
Jede Person, die mit der Inbetriebnahme, Bedienung oder Instandhaltung
beauftragt ist, muss diese Betriebsanleitung vollständig gelesen und
verstanden haben. Dies gilt in besonderem Maße für nur gelegentlich am
Produkt eingesetztes Bedienpersonal.
Die Betriebsanleitung muss ständig in der Nähe des Produkts griffbereit
sein.
Für Schäden und Unfälle, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung
entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die sonstigen
allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Richtlinien sind einzuhalten.
Die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen der
Wartung und Instandhaltung sind klar festzulegen und einzuhalten. Denn
so werden Fehlhandlungen - insbesondere in Gefahrensituationen -
vermieden.
Der Betreiber verpflichtet das Bedienpersonal beziehungsweise das
Wartungspersonal zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung. Dazu
gehören insbesondere Sicherheitsschuhe, Schutzbrille und Handschuhe.
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