Sicherheitshinweise
Beachten Sie folgende besondere Schutzmaßnahmen:
g
Bei akut toxischen Gasen dürfen die Schutzbereiche nicht in Fluchtwege und Rettungswege reichen.
g
Bei akut toxischen Gasen der Klasse 1 oder 2 sowie bei pyrophoren Gasen die Ventile mit einer Ver-
schlussmutter sichern.
g
Bei entzündbaren Gasen im Schutzbereich Explosionsschutzmaßnahmen ergreifen.
2.2.4
Explosionsschutz
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit dem Auftreten einer explosionsfähigen
Atmosphäre zu rechnen ist, müssen nachfolgende Anforderungen erfüllt sein.
Anforderungen der Richtlinie 1999/92/EG
Die Richtlinie 1999/92/EG beinhaltet Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und
der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können:
1. Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
2. Vermeidung wirksamer Zündquellen
3. Beschränkung der Auswirkung einer möglichen Explosion auf ein unbedenkliches Maß
Die Reihenfolge der o. g. Punkte ist in diesem Fall gleichbedeutend mit ihrer Priorisierung. Darüber hinaus
müssen Sie als Betreiber ein Explosionsschutzdokument erstellen. Aus dem Explosionsschutzdokument
geht Ihre Einteilung von explosionsgefährdenden Bereichen in Zonen hervor.
Mit dem Explosionsschutzdokument legt der Betreiber präzise die Bedingungen am Einsatzort fest. Der
Betreiber muss detailliert prüfen, ob das Produkt und seine Ausstattung den Anforderungen des
Explosionsschutzdokuments entsprechen.
2.3
Anforderungen an Personal
Gefahrloses Arbeiten ist nur möglich, wenn ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal das Produkt
bedient, wartet oder instand hält.
Personal in Ausbildung darf nur am Produkt arbeiten, wenn eine qualifizierte Person die Arbeit lückenlos
überwacht.
Ausgabe 2019-06
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