Garantiebestimmungen der JURA Vertrieb (Schweiz) AG, Niederbuchsiten
Die JURA Vertrieb (Schweiz) AG, 4626 Niederbuchsiten gewährt für dieses Gerät dem Endab-
nehmer – nach Wahl des Endabnehmers – zusätzlich zu seinen Rechten gegenüber dem
Verkäufer auf Gewährleistung zu folgenden Bedingungen eine Herstellergarantie von
1 Mängel werden innerhalb der Garantiezeit durch JURA beseitigt. Dabei erfolgt die Garantie-
leistung nach Wahl von JURA durch Instandsetzung (Reparatur), Austausch mangelhafter
Teile oder Austausch des Gerätes. Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder
eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in
das Eigentum von JURA über.
2 Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßigem
Anschluss, unsachgemäßer Handhabung oder Transport, Reparatur oder Umbauten
durch nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung
entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JURA
nicht befolgt oder werden andere Pflegeartikel als JURA-Wasserfilter, JURA- Reinigungs- oder
Entkalkungstabletten verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleißteile (zum Beispiel Dichtungen, Mahlscheiben,
Ventile) sind von der Garantie ebenso ausgenommen, wie Schäden, die durch Fremdkörper
im Mahlwerk (zum Beispiel Steine, Holz, Büroklammern) entstanden sind.
3 Als Nachweis für den Garantieanspruch gilt die Kaufquittung mit Angabe von Kaufdatum
und Gerätetyp. Um die Abwicklung zu vereinfachen, sollte die Kaufquittung zusätzlich
– falls möglich – folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Käufers sowie die
Seriennummer des Gerätes.
4 Garantieleistungen werden in der Schweiz geleistet. Für Geräte, welche in einem EU-Land
erworben und in ein anderes EU-Land gebracht wurden, werden Leistungen im Rahmen der
jeweils für dieses EU-Land gültigen JURA-Garantiebedingungen erbracht. Eine Verpflichtung
zur Leistung der Garantie besteht nur dann, wenn das Gerät den technischen Vorschriften
des Landes, in dem der Garantieanspruch geltend gemacht wird, entspricht.
40
12 Monaten ab Erstkaufdatum