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Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elektro und
Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte am
Ende ihrer Lebensdauer einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Auf diese Weise wird eine umwelt- und
ressourcenschonende Verwertung sichergestellt. Batterien und Akkumulatoren,
die nicht fest vom Elektro- oder Elektronikgerät umschlossen sind und
zerstörungsfrei entnommen werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an
einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen
Entsorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem
Gerät entnommen werden können. Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus
privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw. Vertreibern
im Sinne des ElektroG eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die Abgabe von
Altgeräten ist unentgeltlich. Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer
Verkaufsfläche von mindestens 400m² für Elektro- und Elektronikgeräte. Das
Gleiche gilt für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², sofern sie dauerhaft oder zumindest mehrmals im Jahr
Elektro und Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig sind
Fernabsatzhändler mit einer Lagerfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und
Elektronikgeräte oder einer Gesamtlagerfläche von mindestens 800 m². Generell
haben Vertreiber die Pflicht, die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch
geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts
bei einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges Neugerät
mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht
auch bei Lieferungen an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel
beschränkt sich die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines
Neugeräts auf Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die
mindestens eine Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen. Der
Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich einer
entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können
Verbraucher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines
Vertreibers unentgeltlich abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines
Neugeräts geknüpft ist. Allerdings dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte
25 cm nicht überschreiten.
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