Wartung und Reinigung
Außerbetriebnahme
9.3 Borsten ausrichten
WARNUNG
Brandgefahr durch unsachgemäßen
Umgang mit einem Gebläse oder durch
Nutzung ungeeigneter Gebläse!
Beim Ausrichten der Borsten besteht
Brandgefahr, wenn beim Erwärmen zu hohe
Temperaturen entstehen.
• Keine offenen Flammen oder Brenner zum
Erwärmen der Borsten verwenden!
• Kein Heißluftgebläse verwenden. Die
Borsten können durch zu heiße Luft
DE
schmelzen.
Verbogene Borsten können mittels eines
Warmluftgebläses (z. B. Haartrockner) durch
Erwärmung wieder ausgerichtet werden.
• Richten Sie das eingeschaltete
Warmluftgebläse auf die verbogenen Borsten.
»
Bei ausreichender Erwärmung richten sich
die Borsten von alleine wieder auf.
9.4 Gerät reinigen
• Verwenden Sie keine fettlösenden Mittel.
• Verwenden Sie keine scharfen
Reinigungsmittel.
• Reinigen Sie das Gerät nicht mit einem
Hochdruckreiniger oder unter fließendem
Wasser. Das Gerät darf weder in Wasser
getaucht noch mit Wasser abgeputzt werden.
• Schützen Sie die Lagerstellen vor Feuchtigkeit.
• Reinigen Sie die Tellerbesen und Feinschmutz-
Kehrwalze nicht mit Druckluft.
»
Der harte Luftstrahl kann die Borsten
beschädigen.
1. Reinigen Sie die Tellerbesen, die
Feinschmutz-Kehrwalze und Antriebe mit
einem nassen Lappen.
2. Reinigen Sie alle Kunststoffteile mit einem
feuchten Tuch.
54
10. Außerbetriebnahme
10.1 Teleskop-Schiebebügel demontieren
VORSICHT
Verletzungsgefahr durch Umkippen des
Teleskop-Schiebebügels!
Durch Umkippen des Teleskop-Schiebebügels
kann es zu leichten Verletzungen wie z. B.
Quetschen der Finger oder Blutergüssen beim
Benutzer oder anderen Personen kommen.
• Halten Sie das Gerät beim Tragen so, dass
der Teleskop-Schiebebügel nicht umkippen
kann.
2
3
Abb. 12: Teleskop-Schiebebügeldemontage
1. Drücken Sie die Rastfedern (1) an beiden
Seiten nach innen, so dass der Teleskop-
Schiebebügel (2) zur Entnahme freigegeben
ist.
2. Ziehen Sie den Teleskop-Schiebebügel (2)
gleichzeitig aus den beiden Griffbeschlägen
(3).
10.2 Entsorgung
• Entsorgen Sie das Gerät umweltgerecht
entsprechend der regional geltenden
gesetzlichen Vorschriften.
SWP 355
1