5.4.2. VORMAUERUNG BEI ZU SCHÜTZENDEN WÄNDEN
-
Bei Anbau des offenen Kamins an zu schützende Wände ist eine
Vormauerung erforderlich. Die Vormauerung muss mindestens
20 cm über das Verbindungsstück hinausragen.
-
Auf die Vormauerung kann verzichtet werden,
wenn die Gebäudewand:
- mindestens 11,5 cm dick ist
- aus nicht brennbaren Bauteilen besteht
- keine tragende Beton- oder Stahlbetonwand ist
-
Die Vormauerung kann herkömmlich, z.B. aus Ziegelstein,
errichtet werden, oder aber aus vorgenannten Wärmedämm-
platten bestehen, sodass die Gesamtbautiefe, bestehend aus
Vormauer und Wärmedämmung erheblich reduziert wird.
5.6. DEHNUNGSFUGE ZWISCHEN VERKLEIDUNG
UND BRENNZELLE
Zwischen Brennzelle und Verkleidung darf keine direkte Verbindung
bestehen. Es ist eine Dehnungsfuge vorzusehen, die z.B. durch ein
Dichtungsband verschlossen werden sollte. Bitte beachten Sie,
dass zwischen der Türzarge und der Kaminschürze, bzw. dem Mon-
tagerahmen, ein Mindestabstand von 6 mm bestehen muss, um die
Brennzellentür bei Bedarf (z.B. Austausch der Scheibe) demontieren
zu können.
5.7. KAMINSCHÜRZE
Eine Kaminschürze darf keine direkte Verbindung mit der Brennzelle
haben. Sie muss selbsttragend errichtet werden. Weitere Anforde-
5.5
BESONDERE VORKEHRUNGEN FÜR
DEN BRANDSCHUTZ BEI SIMSBALKEN
AUS HARTHOLZ:
1
Der Balken muss außerhalb des Strahlungsbereiches liegen.
2
Es muss ein belüfteter Abstand von 1 cm oder unterhalb des
Balkens eine formbeständige Dämmplatte von rund 2 cm Stärke
angebracht werden.
3
Der Abstand zwischen Innenkante Heizgassammler und
Simsbalken muss mind. 16,5 cm betragen.
1
2
3
D 12