NCC Konformitätserklärung
Artikel 12: Hinsichtlich Niederfunkfreuquenz-Elektronikgeräte mit
Modellqualifizierung dürfen Unternehmen, Lager oder Nutzer Folgendes
nicht willkürlich ohne Erlaubnis ausführen: Änderung der Frequenz,
Leistungsverstärkung oder Änderungen der ursprünglich entwickelten
Qualitäten und Kapazitäten.
Artikel 14: Das/die Niederfunkfrequenz-Elektronikgerät(e) in Gebrauch
dürfen die Flugsicherheit nicht beeinträchtigen und dürfen die
gesetzlich vorgeschriebene Kommunikation nicht stören. Der Nutzer
muss die Nutzung des/der Geräts/Geräte sofort beenden, wenn eine
Interferenz entdeckt wird, und darf es nicht wieder verwenden, es
sei denn, die Interferenz verschwindet aufgrund einer Verbesserung.
Die genannte gesetzlich vorgeschriebene Kommunikation bezieht
sich auf Funkkommunikationen, die unter den Voraussetzungen, die
im Telekommunikationsgesetz vorgeschrieben sind, stattfinden. Die
Niederfunkfrequenz-Elektronikgeräte müssen alle Störungen durch
gesetzlich vorgeschriebene Kommunikationen oder aus industriellen,
wissenschaftlichen und medizinischen Funkfrequenz-Elektronikgeräten
aufnehmen können.
Recycling / Entsorgung
Es gilt WEEE 2002/96/EC. Das Gerät darf nicht als nicht klassifizierter
Abfall entsorgt werden. Es müssen die örtlichen Festlegungen zum
Recycling, die eine separate Trennung und Behandlung verlangen, erfüllt
werden.