Gebrauchsanweisung
Informationen zu Elektro- und
Elektronik(alt)geräten
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private Haushalte, die
Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen. Bitte beachten Sie diese
wichtigen Hinweise im Interesse einer umwelt-gerechten Entsorgung
von Altgeräten sowie Ihrer eigenen Sicherheit.
1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und
Elektronik(alt)geräten und zur Bedeutung des
Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht
als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und gehören
insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte
getrennt zu sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und
Rückgabesysteme zu entsorgen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie
Lampen, die zerstörungs frei aus dem Altgerät entnommen werden
können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu
trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 4
Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der
Optierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum
Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen
Altgeräten separiert werden, um diese für die Wiederverwendung
vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer
Altgeräte erkennen, die am Ende ihrer Lebensdauer getrennt vom
unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für
die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt
eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt
ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet
oder auf dem Markt bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern
(bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels
stattdessen mit Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern) sowie
Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 Quadratmetern , die mehrmals im Kalenderjahr
oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit Gesamt-Lager- und
-Versandflächen von mindestens 800 Quadratmetern), sind
gegenüber Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-
Altgeräten wie folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und
Auslieferung an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektro- oder
Elektronikgerät ist der Vertreiber verpflichtet, ein Altgerät der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie
das Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rücknahme durch
eine kostenlose Abholung. Hierfür kann bei der Auslieferung des
Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen
gleichen Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen
übergeben werden.
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Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) , gilt
einschränkend:
• Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen
Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich dabei um ein Gerät der
Kategorie 1 (Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore,
Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als
100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Großgeräte, bei denen
mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50
Zentimeter beträgt) handelt.
• Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3, 5 und/
oder 6, erfolgt eine kostenlose Abholung nicht und gilt stattdessen
für die kostenlose Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b).
Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten
Geräte findet sich hier: https://www. gesetze-im-internet.de/
elektrog_2015/anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Abgabe
anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektrogerät, das
nicht an den privaten Haushalt ausgeliefert wird, und bei Vertrieb
eines Neugeräts der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB)
mit Auslieferung an den privaten Haushalt besteht die Möglichkeit,
ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben
Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich an den Vertreiber
zurückzugeben.
Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf eines
neuen Elektro- oder Elektronikgerätes auch für Altgeräte, die in
keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die
Rückgabemöglichkeit durch den Endnutzer beim Vertreiber ist in
diesem Fall auf 3 Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) erfolgt unter den
oben genannten Voraussetzungen die Rückgabe
• von Altgeräten der Kategorien 3, 5 und/oder 6
• von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25
Zentimeter sind,
durch geeignete Rückgabe¬möglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer.
Anderenfalls erfolgt die Rückgabe am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu.
Die Vertreiber müssen hierzu geeignete Rückgabemöglichkeiten
eingerichtet haben.
3. Hinweise zu den Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten können diese im Rahmen der durch
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten und
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder
Sammlung von Altgeräten abgeben, damit eine ordnungsgemäße
Entsorgung der Altgeräte sichergestellt ist. Gegebenenfalls ist
dort auch eine Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten zum
Zwecke der Wiederverwendung der Geräte möglich. Nähere
Informationen hierzu erhalten Sie von der jeweiligen Sammel- bzw.
Rücknahmestelle.
4. Hinweis zum Datenschutz
Auf zu entsorgenden Altgeräten befinden sich teilweise sensible
personenbezogene Daten (etwa auf einem PC oder einem
Smartphone), die nicht in die Hände Dritter gelangen dürfen.