3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können
diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder
Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche
von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte
sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte
anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei
Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,
wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die
gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m²
betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich
durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines
Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät,
das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an
einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät
an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das
gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung
übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich
„Wärmeüberträger", „Bildschirmgeräte" oder „Großgeräte"
(letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50
Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht
werden Endnutzer beim Abschluss eines Kaufvertrages
befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen
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