In Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die oben genannten externen Rüttelmotoren als "UNVOLLSTÄNDIGE
MASCHINE" klassifiziert.
Typ „B":
» Diese Produkte sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/42/EG UND NACHTRÄGLICHEN ÄNDERUNGEN gebaut.
» Diese Produkte dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die
Maschine, in die sie eingebaut werden sollen, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
» Die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/35/EG wurden unter Bezugnahme auf den Anhang I Nr. 1.5.1 der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG berücksichtigt.
Lt. Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurden die folgenden grundsätzlichen Anforderungen für Sicherheit und
Gesundheitsschutz angewandt und berücksichtigt:
1.1.1. - 1.1.2. - 1.1.3. - 1.1.5. - 1.3.1. - 1.3.2. - 1.3.3. - 1.3.4. - 1.3.7. - 1.3.8. - 1.3.9. - 1.4.1. - 1.5.1. - 1.5.2. - 1.5.4. - 1.5.5. - 1.5.6. - 1.5.7 - 1.5.8. - 1.6.1. - 1.6.4. - 1.7.1.
- 1.7.2. - 1.7.3. - 1.7.4. - 1.7.4.1. - 1.7.4.2. - 1.7.4.3.
Die einschlägigen technischen Unterlagen wurden in Konformität mit Anhang VII B abgefasst. OLI S.p.A. verpflichtet sich, per Post
oder E-Mail in Beantwortung einer ausreichend begründeten Anfrage der nationalen Behörden Informationen über die Produkte, die
Gegenstand dieser Erklärung sind, zu übermitteln, vorbehaltlich der Rechte auf das geistige Eigentum des Herstellers. Die Informationen
werden direkt an die anfragende nationale Behörde übermittelt.
Die technischen Unterlagen sind bei OLI SpA, Via Canalazzo, 35 – 41036 Medolla (MO) Italy hinterlegt.
Medolla, 22.02.2019
EINBAUERKLÄRUNG
Giorgio Gavioli
(der gesetzliche Vertreter)