Altgemeingenehmigung
nach dem Gesetz tiber den Betrieb von Hochfrequenzgeraten
vom 11. Dezember 1991
§1
Aufgrund des § 3 des Gesetzes
Uber den Betrieb von
Hochtrequenzgeraten (HFrG) vom 9, August 1949 (WiGBI S.
235), gedndert durch Artikel 135 des Einfuhrungsgesetzes zum
Gesetz Uber Ordnungswidrigkeit (EGOWIG) vom 24 Mai 1968
(BGBI. |.S. 503, 538) und durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes zur
Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens
und der
Deutschen Bundespost (Post-Strul¢G) vom 08 Juni 1989 (BGBI.
| S. 1026, 1049), wird fiir den Betrieb von Mikrowellenherden,
deren Arbeitsfrequenz auf einer ISM-Frequenz liegt, eine
Allgemeingenehmigung erteilt.
§ 2
ZurVermeidung von Funkstérungen miissen die Mikrowellenherde
den
Technischen Vorschriften des Bundesamtes fr Post und
Telekommunikation firdie Funkentstorung von Mikrowellenherden
(212 TV 1) entsprechen, vom Bundesamt flir Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) zugelassen und zum Nachweis der
Zulassung beziehungsweise der Einhaltung der genannten
Technischen Vorschriften mit einer BZT-Zulassungsnummer
gekennzeichnet sein.
Zur Information der Betreiber ist den Mikrowellenherden ein
Doppel der Zulassungsurkunde oder ein Merkblatt gema Anhang
beizufligen.
§3
Die Allgemeingenehmigung gilt unter folgender
Bedingung
und Auflage:
1. Bedingung
Die Mikrowellenherde miissen den Bestimmungen des § 2
entsprechen.
2. Auflage
Liegen Anhaltspunkte daftir vor, daB Mikrowellenherde,
die den Bedingungen des § 2 entsprechen, Funkstérungen
verursachen, so istden Beauftragten des Bundesamtes flr
Postund Telekormmunikation in denverkehrsiblichen Zeiten
der Zutrittzu den Grundstiicken, Raumen oder Fahrzeugen,
auf oderin denen diese Mikrowellenherde betrieben werden,
zu gestatten.
§4
Verursachen Mikrowellenherde, die den Bedingungen des § 2
entsprechen, in besonderen Fallen Funkst6érungen, so behalt
sich das Bundesamt flir Post und Telekommunikation vor,
unter Beteiligung der Betroffenen Ma3nahmen zur Beseitigung
der Funkstérungen an dem verursachenden Mikrowellenherd
oder an der gestérten Empfangsanlage
oder an beiden
anzuordnen.
Bei Funkstérungen werden Messungen am Aufstellungsort
unter Beiriebsbedingungen durchgefihrt. Diese Messungen
stimmen
nicht immer mit den MeBbedingungen
fur die
Typpriifung serienmaBig
hergestellter Mikrowellenherde
Uiberein.
§5
1. Der Bundesminister fir Post und Telekommunikation kann
die Bedingungen und Auflagen der Aligemeingenehmigung
jederzeit
erganzen
oder
andern.
Er kann
die
Allgemeingenehmigung allgemein widerrufen.
2. Das
Bundesamt
fiir Post
und Telekommunikation
ist
berechtigt. Mikrowellenherde daraufhin zu prufen, ob die
in § 3 genannte Bedingung eingehalten wird. Bei einem
VerstoB
gegen die im 8 3 genannte Bedingung
und
Auflage
kann
das
Bundesamt
flr
Post
und
Telekommunikation
anordnen,
den
Mikrowellenherd
auBer
Betrieb
zu
setzen.
Dariber
hinaus
kann
das
Bundesamt
fiir
Post
und
Telekommunikation
die
Allgemeingenehmigung
im Einzelfalt widerrufen, wenn
der Mikrowellenherd Funkstérungen verursacht.
§6
Nach Widerruf der Genehmigung gemalf3 § 5 ist ein weiterer
Betrieb der betroffenen
Mikrowellenherde
nach
§ 8 des
Geseizes Uber den Beirieb von Hochfrequenzgeraten vom 9.
August 1949 eine ordnungswidrige Handlung im Sinne des
Gesetzes Uber Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968 in der
Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBI |S. 602). Das gleiche
gilt fiir den Betrieb ohne Erfiillung der Bedingung des § 3. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuBe geahndet werden.
Mikrowellenherde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht,
kdnnen eingezogen werden.
§7
Die Bestimmungen
des § 2 finden keine Anwendung
auf
Mikrowellenherde,
die
den
Bestimmungen
der
Allgemeingenehmigung
gemaB
AmtsblVfg
Nr. 745/1988
entsprechen,
die
bis
zum
Inkraffireten
dieser
Allgemeingenehmigung in Betrieb genommen worden sind
und dariiber hinaus noch bis zum 30. Juni 1992 in Betrieb
genommen werden, solange sie keine Funkdienste sidren.
§8
Diese Allgemeingenehmigung gilt vom 11. Dezember 1991 an
und ersetzt die im Amtsblatt des Bundesministers fiir das
Post- und
Fernmeldewesen
am
25. August
1988
unter
AmtsbiVfg
Nr
745/1988,
S.
1599,
verdéffentlichte
Allgemeingenehmigung.
Hinweise:
Die mit Anlage 1 zur AmtsblVfg 243/1991
verdffentlichte
Allgemeingenehmigung fiir Gerate der Grenzwertklasse B gilt
weiter.
Mikrowellenherde,
die
den
Anforderungen'
der
Allgemeingenehmigung nach Anlage 1 zur AmtsblVig 243/
1991 entsprechen, sind entweder mit dem Funkschutzzeichen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker oder mit einer
Bescheinigung des Herstellers oder Importeurs zu versehen.
Die BZT-Zulassungsnummer erteilt das
Bundesamt fir Zulassungen in der Telekommunikation
Postfach 30 50
W-6600 Saarbricken