4.3
Aufstellungsregeln
Das Gerät ist auf einer festen Unterlage mit ausreichender Tragkraft,
vorzugsweise auf Beton oder andere harte nichtbrennbare Unterlage
aufzustellen. Erfüllt die aktuelle Anordnung diese Bedingung nicht,
sind zur Erfüllung dieser Voraussetzung geeignete Maßnahmen zu
treffen.
Bei Aufstellung auf einem brennbaren Fußboden ist das Gerät auf
eine
isolierende
Unterlage
aufzustellen, die den Grundriss des Gerätes um 800 mm in Richtung
der Strahlung und um 400 mm von den übrigen Seiten überlappt
Auf das Gerät selbst sowie in seine Umgebung dürfen unter dem
Sicherheitsabstand keine Gegenstände aus brennbaren Stoffen
abgelegt werden (s. Tab. 2). Bei unbekannter Entflammbarkeit ist von
der Entfernung für Stufe E (F) auszugehen.
Als
Mindestabstand
zu
brennbaren
Materialien (z.B. Möbel, Tapeten, Holzverkleidungen) oder Wänden
können folgende Abstände gelten (siehe Abb. Nr. 4 und. Tab. Nr. 2).
Regelungsgitter der Verbrennungs-, Lüftungs- und Heizungsluft sind
so anzuordnen, damit sie nicht verstopft werden.
Tab. Nr. 2
Feuerreaktionsklasse
Feuerreaktionsklasse
A1 – nicht brennbar ohne
Granit, Sandstein, Beton, Ziegel, Keramikfliesen, Mörtel,
Anteile von brennbaren
Brandschutzverputz,...
Baustoffe
A2 – nicht brennbar mit
Akumin, Izumin, Heraklith, Lignos, Platten und Basaltfilz,
Anteilen von brennbaren
Glasfaserplatten,...
Baustoffe
Buchen- und Eichenholz,
B – schwer entflammbar
Umacart, Sirkolit,...
Kiefer-, Lärchen und Fichtenholz, Holzspan- und Korkplatten,
C (D) – normal entflammbar
Gummifußbodenbeläge,...
Bitumenpappe, Holzfaserplatten, Zellstoff, Polyurethan, Polystyrol,
E (F) – leicht entflammbar
Polyethylen, PVC,...
Sicherheitsabstand der Rauchzüge von brennbaren Baukonstruktionen
Sicherer Abstand von Türpfosten und ähnlich angeordneten Baukonstruktionen aus brennbaren Materialien und von Rohrleitungen
einschließlich Isolierung beträgt min. 20 cm. Von anderen Bauteilen aus brennbaren Materialien min. 40 cm laut ČSN 06 1008/1997. Dabei
handelt es sich um Brennbarkeitsklassen B, C und E nach ČSN EN 13501-1/2010 Dies gilt auch für Wände und insbesondere für Decken mit
Verputz auf brennbarem Untergrund wie Latten, Schilf usw.! Können diese Abstände nicht eingehalten werden, so muss die Brandgefahr durch
bautechnische Maßnahmen, nicht brennbare Beläge, hitzebeständige Isolierungen und Blenden vermieden werden. Beispiel siehe unten.
Die Abstände können bis auf ein Viertel reduziert werden, sofern der Rauchzug mit mindestens 2 cm dicken Schicht feuerbeständigen Materials
(hitzebeständige Isolierung) ummantelt ist.
Der Ofenhersteller übernimmt keine Verantwortung für einen mangelhaft gebauten Schornstein oder unzureichende Abstände des Schornsteins
von brennbaren Baukonstruktionen usw. Dies liegt in voller Verantwortung des Schornstein-Lieferanten und der durchführenden Baufirma.
Ebenfalls trägt der Ofenhersteller keine Verantwortung für ungeeignete Durchgänge des Rauchzugs in brennbaren Wänden oder Decken.
Anschluss der Geräte durch Wände
Führen die Rauchzüge durch Wände aus brennbaren Baumaterialien oder mit brennbaren Baubestandteilen, so ist um den Rauchzug eine
Füllung aus nicht brennbaren Materialien mit besonders geringen Wärmeleitfähigkeit durchzuführen (siehe ČSN 061008 1008
von Wärmeanlagen).
Beispiel:
Abb. Nr. 5
Durchgang in brennbarer Wand
aus
nicht
brennbarem
Material
oder
wärmeempfindlichen
Beispiele für Baustoffe und Erzeugnisse in folgenden
Feuerreaktionsklassen
(Auszug nach EN 13501-1+A1)
Hobrex-Platten, Sperrholz, Werzalit,
Abb. Nr. 4
Abb. Nr. 6
Durchgang in gemauerter Wand
17
Mindestabstand (mm)
Richtung
Sonstige
senkrecht zur
Richtungen
Strahlungswand
A, B
C
-
-
800
400
800
400
800
400
1600
800
Brandschutz
DE
DE