Anexo
A.1 Notas relacionadas con la ley alemana de pesos y medidas (en alemán)
II Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu
ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf
das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern,
dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die
das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen,
für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener
Messwerte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten
einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass
ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer
Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht nach
dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der
Messwerte verwendet werden.
3. EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels
Ladeeinrichtungen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen,
sofern es keine entsprechende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu
Beginn und Ende einer Ladesession müssen die Messwerte dem Kunden eichrechtlich
vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen,
dass sie mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden
können. Die Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das
heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen
können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der
EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu informieren.
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Manual del usuario SICHARGE ERK
Manual del usuario, 07/2020, A5E49991595-AB