Swissvoice CP-40 Instrucciones página 14

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  • ESPAÑOL, página 58
CP-40
Garantiebestimmungen
Auf Ihr Gerät wird Garantie ab Kaufdatum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
des Landes, in dem Sie Ihr Gerät gekauft haben, gewährt.
Zum Nachweis des Kaufdatums bewahren Sie bitte den Kaufbeleg oder die durch die
Verkaufsstelle komplett ausgefüllte Garantiekarte auf. Innerhalb der Garantiezeit
werden unentgeltlich alle Mängel, die auf Material- und Herstellungsfehlern beruhen,
beseitigt. Die Garantieleistung erfolgt durch Reparatur oder Austausch des defekten
Gerätes nach Wahl des Lieferanten.
Von der Garantie ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien, Mängel, die den Wert oder
Gebrauch des Gerätes nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schäden, die auf
unsachgemässen Gebrauch, auf Verschleiss oder auf Eingriffe durch Dritte, zurück-
zuführen sind. Eventuelle Folgeschäden, hervorgerufen durch die Nutzung, den Ausfall
oder Mängel des Produktes, insbesondere jede Haftung für Vermögensschäden sind von
dieser Garantie ausgeschlossen.
Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an die Verkaufsstelle, bei der Sie das Telefon
gekauft haben.
Zulassung und Konformität
Dieses schnurgebundene Analog-Telefon entspricht den grundlegenden
Anforderungen der R&TTE Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekom-
munikationsendeinrichtungen und ist geeignet zum Anschluss und Betrieb in
demjenigen Land, in welchem das Gerät verkauft wurde.
Die Konformitätserklärung ist auf folgender Webseite abrufbar:
www.swissvoice.net.
Die Konformität des Telefons mit der obgenannten Richtlinie wird durch das
CE-Zeichen bestätigt.
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