ART. 1 - VERWENDUNG:
PERGOTENDA 100 (eingetragenes Warenzeichen) ist eine Pergola mit
einer
gleitenden
Faltmarkise
für
die
Überdachung
Außenbereichen wie Gärten, Balkons, Dachgärten, Höfen usw.
PERGOTENDA 100 und ihre Bestandteile wurden in ihrer Gesamtheit
von der Firma Corradi Spa mit Sitz in Bologna, Italien, entwickelt und
patentiert; sie entsprechen den für diesen Produkttyp anwendbaren
technischen Normen.
Die hier aufgelisteten Garantieleistungen sind nur gültig, wenn
Montage und Gebrauch der Markise unter Beachtung der
nachfolgenden Abschnitte und Tabellen erfolgen. Zur Herstellung der
PERGOTENDA-Bauteile wurden Materialien von höchster Qualität
verwendet, die für den Einsatz in Außenbereichen geeignet sind.
PERGOTENDA 100 wurde maßgefertigt für den Auftraggeber und soll
Schutz gegen Sonne und Niederschläge mit einem Widerstand über
der Klasse 2 (56 l/Stunde pro m2) der Norm EN 13561 gegen
Wasserbeutel, ausgenommen Schneelast, bieten sowie eine
Windfestigkeit der Klasse 3 (49 km/Stunde) gemäß EN 13561
aufweisen.
PERGOTENDA 100 kann bis zur Windstärke 6 der Beaufort-Skala gemäß
Tabelle 1 verwendet werden.
ART. 3 - MONTAGE:
PERGOTENDA 100 muß an ein geeignetes Fundament befestigt
werden; alle in der Tabelle 2 "Höchstzug", Tabelle 3 "Höchstmaße",
Tabelle 4 "Risikoklasse Holz" angegebenen Bedingungen müssen
beachtet werden.
Der Wiederverkäufer muß das "Benutzerhandbuch" mit der
Konformitätserklärung abgeben.
ART.3 -GÜLTIGKEIT DER GARANTIE:
Die Garantie gilt nur unter Einhaltung der Montage- und
Benutzungsbedingungen, wie in Art. 2 beschrieben.
Die Garantieleistung umfasst die Reparatur oder den vollständigen,
kostenlosen Austausch aller nicht konformen bzw. in irgendeiner Form
fehlerhaften Teile, einschließlich der Transportkosten. Es wird kein
Schadensersatz für den Ausfall der Nutznießung vor oder während der
Reparatur von PERGOTENDA 100 geleistet. Es ist nicht möglich, eine
Entschädigung für "eintretenden Schaden oder Gewinnausfall" zu
fordern. Die oben aufgeführte Garantie ist nur in dem Staat gültig
indem der Wiederverkäufer oder der Konzessionär seinen Sitz hat.
3 - 04.2011
ART. 4 - GÜLTIGKEIT DER GARANTIE:
Die Garantie gilt nur unter Einhaltung der Installations- und
von
Benutzungsbedingungen, wie in Art. 3 beschrieben.
Die Garantie leistet die vollständige und kostenlose Reparatur oder
Auswechselung (Personalkosten nicht inbegriffen) aller Komponenten,
die sich als nicht konform oder jedenfalls defekt erweisen,
einschließlich Transportkosten. Schadensersatz für die eventuell
ausgebliebene Nutzung der PERGOTENDA vor und während der
Reparatur wird nicht geleistet.
Es ist nicht möglich, eine Entschädigung für "eintretenden Schaden
oder Gewinnausfall" zu fordern.
Die oben aufgeführte Garantie ist nur in dem Staat gültig indem der
Wiederverkäufer oder der Konzessionär sein Büro hat.
ART. 5 – BEGINN DES GARANTIEZEITRAUMS:
Die Garantie des einwandfreien Betriebs beginnt ab dem Datum des
Abschlusses der Arbeiten mit Übergabe des Benutzerhandbuches
beziehungsweise in jedem Fall ab dem Datum des Empfangs der
Kopie der Erklärung zur korrekten Installation seitens Corradi SpA,
vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Endanwender und
vom Verkäufer.
ART. 6 – GARANTIEAUSSCHLÜSSE:
Die Garantie hat in den nachstehend, beispielhaft ohne Anspruch auf
Vollständigkeit, aufgelisteten Fällen keine Gültigkeit:
a) Schäden durch Stöße oder aufgrund außerordentlicher natürlicher
Ursachen (Blitzschlag, Überschwemmungen, Erdbeben, Hagel usw.)
b) Schäden durch Eingriffe nicht seitens Corradi SpA autorisierter
Personen oder Techniker.
c) wenn die Spannung eine Schwankung von 5 % über oder unter
dem Nennwert aufweist (CEI 2-3 Juli 1988);
ART. 7 – GARANTIEDAUER:
10 (zehn) JAHRE:
Leimbinderholz, Holzleisten für Blumenkästen und Lattenroste.
Es ist zu empfehlen, die Holzteile alle 2-3 Jahre mit Wasser abzubürsten
und mit Imprägniermittel zu behandeln.
5 (fünf ) JAHRE:
Für das ganze Bewegungssystem und das ECLISSI Gewebe, CRISTAL
und VINITEX Gewebe ausgeschlossen.
CORRADI S.P.A. - BENUTZERHANDBUCH - PERGOTENDA 100
GARANTIE
2 (zwei) JAHRE:
CRISTAL und VINITEX Gewebe für eventuelle Außenverschlüsse
(aufrollbare Markisen, Markisen mit Reißverschlusssystem, etc.).
Ihre Windfestigkeit hängt von der jeweiligen Lösung ab und wird auf
Wunsch für jede einzelne Ausführung entsprechend bescheinigt.
ART. 8 - REKLAMATIONEN
Nach Art. 1495 c. 1 und 1511 c. 1 des Codice Civile/Bürgerlichen
Gesetzbuches ist jeglicher angenommene und anscheinende Mangel
der Ware vom Kunden dem Verkäufer ausschließlich in schriftlicher
Form innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Warenerhalt mitzuteilen.
Nach Art. 1495 c. 1 des Codice Civile/Bürgerlichen Gesetzbuches ist
jeglicher angenommene und nicht anscheinende Mangel der Ware
vom Kunden dem Verkäufer ausschließlich in schriftlicher Form
innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Datum der Feststellung
mitzuteilen. Dabei ist ein Foto zum Nachweis des angenommenen
Schadens beizulegen. Beide Rechtsmittel des Käufers gegenüber dem
Verkäufer unterliegen der Verjährung nach einem Jahr ab
Erhalt/Installation der Ware (Art. 1495 c. 2).
Gemäß Art. 1512 des Codice Civile/Bürgerlichen Gesetzbuches ist
jegliche angenommene Betriebsstörung vom Kunden dem Verkäufer
ausschließlich in schriftlicher Form innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen
ab dem Datum der Feststellung mitzuteilen, andernfalls verfällt die
Garantie. Das Rechtsmittel des Käufers gegenüber dem Verkäufer
verjährt innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung (Art. 1512 c. 1).
Jegliche angenommene Nichtkonformität gemäß Artikel 128 bis 1134
des Gesetzerlasses D. Lvo/Gesetzesverordnung 206 / 2005 (Codice del
Consumo/Verbraucherschutz) ist vom Kunden dem Verkäufer
ausschließlich in schriftlicher Form innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab
dem Datum der Feststellung mitzuteilen. Das Rechtsmittel des Käufers
gegenüber dem Verkäufer verjährt innerhalb von 26 Monaten ab dem
Datum der fristgerecht angezeigten Feststellung (Art. 132 c. 4 Codice
del Consumo/Verbraucherschutz).
ART. 9 - GEBIETSAUSDEHNUNG DER GARANITE
Die oben aufgeführte Garantie ist nur in dem Staat gültig indem der
Kunde seinen rechtlichen Sitz hat, ausgeschlossen ist jeder andere
Staat indem der Kunde die Markise, direkt oder indirekt, verkauft,
montiert oder per Leihvertrag gewährt.
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