vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von
diesem zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach §
14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3
ElektroG im Rahmen der Optierung durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum
Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung
von anderen Altgeräten separiert werden, um diese
für die Wiederverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG
können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende
ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol
für die getrennte Erfassung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene
Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt
ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten
durch Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische
Person oder Personengesellschaft, die Elektro-
oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem
Markt bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
400 Quadratmetern (bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmittels
stattdessen mit Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
400 Quadratmetern) sowie Vertreiber von
Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 Quadratmetern , die mehrmals
im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt
bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln stattdessen
mit Gesamt-Lager- und -Versandflächen von
mindestens 800 Quadratmetern), sind gegenüber
Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme von
Elektro-Altgeräten wie folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines
Neugeräts und Auslieferung an privaten
Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber
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verpflichtet, ein Altgerät der gleichen Geräteart,
das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das
Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die
Rücknahme durch eine kostenlose Abholung.
Hierfür kann bei der Auslieferung des
Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart
mit im Wesentlichen gleichen Funktionen dem
ausliefernden Transportunternehmen übergeben
werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
(§ 312c Abs. 2 BGB) , gilt einschränkend:
Die kostenlose Abholung eines geräteart- und
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funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn
es sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1
(Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore,
Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche
von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder
4 (Großgeräte, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
beträgt) handelt.
Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät
■
der Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine
kostenlose Abholung nicht und gilt stattdessen
für die kostenlose Rückgabe der nachfolgende
Buchstabe b).
Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die
jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://
www. gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/
anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes
und Abgabe anderenorts/Rückgabe von
Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt
ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts
der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§
312c Abs. 2 BGB) mit Auslieferung an den privaten
Haushalt besteht die Möglichkeit, ein Altgerät der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben
Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich