Regelmässige Wartung; Wöchentliche Kontrolle; Monatliche Kontrolle; Vierteljährliche Kontrolle - DAB KDN Instrucciones Para La Instalación Y El Mantenimiento

Grupos de bombas contra incendios
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  • ESPAÑOL, página 79
7.
REGELMÄSSIGE WARTUNG
Die gesamte, der Norm EN 12845 – UNI 10779 entsprechende Feuerlöschanlage, einschließlich der Feuerlöschpumpengruppe
muss stets in perfekt leistungsfähigem Zustand gehalten werden. Aus diesem Grund ist die regelmäßige Wartung
besonders wichtig.
Laut EN 12845 Punkt 20.1.1 – UNI 10779 muss der Benutzer:
-
ein Inspektions- und Kontrollprogramm einhalten;
-
ein Programm für Proben, Kundendienst und Wartung ausarbeiten;
-
alle Aktivitäten belegen und aufzeichnen und diese Unterlagen in einem speziellen, im Gebäude verwahrten Register
ablegen.
Der Benutzer muss dafür sorgen, dass das Programm für Proben, Kundendienst und Wartung vertraglich vom Installateur der
Anlage oder einer anderen Firma mit gleicher Qualifizierung durchgeführt wird.
7.1.
WÖCHENTLICHE KONTROLLE (mindestens alle 7 Tage durchzuführen)
Die wöchentliche Kontrolle der Feuerlöschanlage EN 12845 – UNI 10779 sieht die Prüfung und den Vermerk der
folgenden Werte vor:

Druck der Manometer,

Wasserstand in den Tanks – Wasserreservoirs,

die korrekte Anordnung der Sperrventile.
Für die Probe des automatischen Anlaufens der Pumpen die nachstehend beschriebene Prozedur befolgen:

Die Kraftstoff- und Schmierölstände der Dieselmotoren kontrollieren.

Das Ventil für manuelles Anlaufen der Pumpe öffnen (Bez. 5).

Das Anlaufen der Pumpe prüfen und den Anlaufdruck vermerken.

Das Ventil für manuelles Anlaufen schließen.
Im Falle eines Dieselmotors diesen mindestens 5 Minuten lang laufen lassen.

Die Pumpe mit der STOPP-Taste an der Schalttafel anhalten.
NUR FÜR DIESELMOTORPUMPEN DURCHZUFÜHRENDE OPERATIONEN

Sofort nach dem Anhalten wird die Dieselmotorpumpe mit der Taste für Probe des manuellen Anlaufens
"OPERATE MANUAL START" erneut gestartet

Die Pumpe mit der STOPP-Taste an der Schalttafel anhalten.
7.2.

MONATLICHE KONTROLLE

Mit einem Säureprüfer den Säurestand und die Säuredichte aller Zellen der Anlassbatterien kontrollieren.
Sollte die Säuredichte niedrig sein, das Batterieladegerät kontrollieren und eventuell die Batterien auswechseln.
7.3.
VIERTELJÄHRLICHE
EN 12845 Punkt 20.3.2 – UNI 10779)

Die Anlage auf eventuelle Änderungen kontrollieren, wie andere Risikoklasse, usw.

Sprinkler, Rohrleitungen, Rohrleitungshalterungen kontrollieren (siehe EN 12845 Punkt 20.3.3.2 – UNI 10779).

Die Pumpen anlassen und Druck und Fördermenge kontrollieren.

Die Funktion der eventuellen Generatoren – Stromerzeuger kontrollieren.

Die korrekte Anordnung der Sperrventile kontrollieren.

Die korrekte Funktion der sekundären Stromversorgung von den Dieselgeneratoren kontrollieren.
7.4.
HALBJÄHRLICHE
EN 12845 Punkt 20.3.3 – UNI 10779)

Die Trocken-Alarmventile kontrollieren (in der Anlage).

Die Funktion der Alarme im Kontrollraum und/oder bei der Feuerwehr kontrollieren.
7.5.
JÄHRLICHE KONTROLLE (mindestens alle 12 Monate durchzuführen – siehe EN 12845 Punkt 20.3.4 –
UNI 10779)

Druck und Fördermenge der Pumpen mit den Werten am Typenschild vergleichen.

Den Alarm für mangelndes Anlaufen der Dieselmotorpumpe gemäß EN 12845 Punkt 10.9.7.2 – UNI 10779
kontrollieren.
(die sechs Anlaufversuche, abwechselnd an den beiden Batterien durchführen).
Nach den sechs Versuchen das Einschalten der folgenden Einrichtungen an der Schalttafel prüfen.
- der Kontrolllampe zur Anzeige des nicht erfolgten Anlaufens,
- des Alarmkontakts für mangelndes Anlaufen.
Sofort nach dem Test den Motor umgehend mit der Taste für die Probe des manuellen Anlaufens "OPERATE
MANUAL START" wieder einschalten.

Die Funktion der Schwimmerventile und der Filter in den Tanks kontrollieren.
7.6.
DREIJÄHRIGE KONTROLLE

Die Außenseite und das INNERE der Tanks auf Korrosion untersuchen und gegebenenfalls den Schutz erneuern.

Die Sperr- und Rückschlagventile kontrollieren und eventuell austauschen.
7.7.
ZEHNJÄHRIGE KONTROLLE
Nach höchstens 10 Jahren sämtliche Tanks reinigen und den inneren Zustand untersuchen.
DEUTSCH
KONTROLLE
(mindestens
KONTROLLE
(mindestens
56
alle
13
Wochen
durchzuführen
alle
6
Monate
durchzuführen
siehe
siehe

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