Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.
: FZTP98/23533/C/31
Auftraggeber
: ITT Automotiv Europe GmbH
: Division Koni
Typ(en)
: Fahrwerk mit Gewindeverstellung an Achse 1
2.3
Einbau
Der Einbau erfolgt entsprechend den serienmäßigen Schraubenfedern/-dämpfern gemäß
den Angaben des Fahrzeugherstellers im Werkstatthandbuch, bzw. nach der beiliegenden
Einbauanleitung für beide Achsen.
3.
Prüfung und Prüfergebnisse
Das Versuchsfahrzeug mit den Schraubenfedern und Dämpfern wurden einer Prüfung
gemäß den Prüfbedingungen über Fahrzeugtiefer-/ und Höherlegungen des RWTÜV in
Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 751 unterzogen.
Die Prüfbedingungen wurden erfüllt. Fahrzeuge der auf Blatt 1 genannten Typen
erfüllen nach der Umrüstung bei Beachtung der Auflagen und Hinweise die
geltenden Bestimmungen der StVZO.
4.
Hinweise bezüglich der Kombination der Fahrwerksfedern / -dämpfer mit anderen
nicht serienmäßigen Fahrzeugteilen:
4.1
Sonder-Rad/Reifenkombinationen
4.1
Rad/Reifenkombinationen
Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung aller serienmäßigen
Rad-/Reifenkombinationen.
Es bestehen weiterhin keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von Sonder-
Rad-/Reifenkombinationen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
- Es liegen besondere Prüfberichte bzw. Allgemeine Betriebserlaubnisse für die
entsprechende Rad/Reifenkombination vor und die jeweils erforderlichen Auflagen
sind eingehalten.
- die serienmäßige Federwegbegrenzung darf nicht aufgrund von Auflagen in diesen
Prüfberichten (z.B. Einbau zusätzlicher Federwegbegrenzer) verändert werden müssen.
4.2
Spoiler, Sonderauspuffanlagen etc.
Die Bodenfreiheit im Leerzustand wird durch den Einbau des Sonder-Fahrwerks
verringert. Sie entspricht in etwa der eines teilbeladenen Serienfahrzeugs.
Bei Beladung des Fahrzeugs bis zu den zulässigen Achslasten bzw. zul. Gesamtgewicht
verringert sich die Bodenfreiheit nicht im Vergleich zum Serienfahrzeug. Bei Anbau von
Spoilern Heckschürzen und Sonderauspuffanlagen ist der verringerte Böschungswinkel
zu beachten (Befahren von Rampen etc.).
Die Bodenfreiheit des Prüffahrzeugs lag in der tiefsten zulässigen Einstellung bei
Leergewicht noch über 80 mm.
4.3
Anhängekupplung
Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Kupplungskugel bei zulässigem Gesamtgewicht
des Fahrzeugs über der Fahrbahn (gem. DIN 74058) beträgt
350 mm. Fahrzeuge mit Anhängekupplungen müssen auf die Einhaltung dieses Maßes
hin überprüft werden.
Seite 4 von 5