mit handelsüblichem Fett.
Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen in Abständen von max. einem Jahr durch einen Sachkundigen.
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Bei Feststellung folgender Schäden an den Ketten darf die Fasshebeklammer nicht mehr eingesetzt
werden:
a) Längung um mehr als 5 % bei Kette oder Einzelglied
b) Abnahme der Glieddicke (Nenndicke) an irgendeiner Stelle um mehr als 10 %
c) Bruch eines Kettengliedes
d) Anrisse in einem Kettenglied
e) Verformung eines Kettengliedes
Bei Feststellung folgender Schäden am Gurt darf die Fasshebeklammer nicht mehr eingesetzt werden:
a) Garnbrüche bzw. Garneinschnitte im Gewebe von mehr als 10 % des Gesamtquerschnittes
b) Beschädigung der tragenden Nähte,
c) Verformung durch Wärmeeinfluss, z. B. durch Strahlung, Reibung, Berührung,
d) Einfluss aggressiver Stoffe, wie Säuren, Laugen, Lösemittel.
Wird eine Verformung des Bügels zwischen Kette und Gurt festgestellt, darf die Fasshebeklammer
nicht mehr eingesetzt werden.
Nach Schadensfällen und besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können,
sowie nach Instandsetzung ist eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachkundigen
durchzuführen
7.1
Ersatzteile
Bezeichnung
Gurt mit Kette
Fasswendezange 164395 / 164392
Artikel Nr.
178832
Seite 5 von 18 Seiten
Ausgabe 05/2010