KGM15020C-KGM20020C
Generelle angewandte Garantienormen beziehen sich auf die Direktive 1999/44 CE "auf einige Aspekte
des Verkaufs und der Garantie von Konsumgütern".
Im besonderen:
1. Verantwortung des Konstrukteurs:
Teile, die dem normalen Verschleiß durch den Maschinengebrauch ausgesetzt sind, werden nicht von der
Garantie gedeckt, insbesondere Kolben, Dichtringe, Dichtungen, Schläuche und Düsen.
Die Garantie deckt ausschließlich vorweisbare Fehler, die auf die Fertigung und/oder auf das Material
gebraucht.
Die Fälle und/oder Defekte, die aus einem normalen Verschleiß, aus der unkorrekten und/oder
ungeeigneten Verwendung, aus dem falschen elektrischen und/oder Wasseranschluss des Geräts
resultieren, sind nicht durch die Garantie abgedeckt
Cleaning Machines S.L.
Die
Beschwerde, ob die Maschine, wegen Reparaturen oder Unterhaltung, nicht benutzt werden kann.
2. Technische Eingriffe:
Jedweder technische Eingriff, der von nicht autorisiertem Personal ausgeführt wurde, hebt die
Garantie mit Ausschluss weiterer Verantwortung des Konstrukteurs auf, im besonderen Schäden an
Sachen oder Dritten.
Die Ersatzleistung oder Reparatur fehlerhafter Teile unterliegt der unanfechtbaren Entscheidung des
Herstellers.
In allen Fällen, in denen Eingriffe ohne ausdrückliche Genehmigung der Kundendienststelle in die
Maschine und/oder das System vorgenommen werden, entfällt jeder Garantieanspruch.
Ersatzteile können ausschließlich den Kundendienststellen und spezialisierten Händlern geliefert werden;
daher können dieser Ersatzteile nur auf der Grundlage dieser Garantie zur Verfügung gestellt werden.
3. Autorisierte Kundendienste:
Die autorisierte Kundendienststelle vertritt den Hersteller in seinen Pflichten und Rechten, zu den in
dieser Garantie enthaltenen Bedingungen.
Ebenso wird die autorisierte Kundendienststelle keine Ansprüche und/oder Rechte geltend machen, die
den Bedingungen dieser Garantie nicht entsprechen.
4. Verschiedenes:
• Die Garantie tritt im Moment des Erwerbs in Kraft.
• In jedem Fall übernimmt der Erwerber die Kosten und Risiken des Transports für das Produkt.
• Durch die Garantie sind nicht die periodischen Kontrollen, die Tarierung und jede weitere Wartungs-
und/oder Modifizierungsarbeit abgedeckt.
• Unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die Vorlage des entsprechenden
Kassenzettels bzw. der Rechnung.
• Jedes Recht auf Garantie entfällt, wenn die Identifizierungsetikette, die auf der Maschine angebracht ist
(sie trägt die Abnahmedaten und die REGISTRIERNUMMER, siehe Paragraph "KENNZEICHNUNG
UND IDENTIFIZIERUNG") entfernt, verletzt oder unleserlich gemacht wird.
• Der Händler muß im entsprechenden Feld auf der letzten Seite dieses Anleitungsheftes seine Unterschrift
und seinen Stempel einsetzen.
CLEANING MACHINES S.L.
Die Firma
den technischen Charakteristiken der hergestellten Maschinen Abänderungen vorzunehmen, ohne diese
zuvor anzukündigen.
• EIGENTUMSVORBEHALT:
Die verkauften Güter bleiben im Sinne des Art. 1523 des Zivilgesetzbuches bis zur vollständigen Bezahlung
des vereinbarten Preises Alleineigentum des Verkäufers.
• STREITIGKEITEN:
Für jede Streitigkeit ist ausschließlich die Gerichtsbehörde von
GARANTIENORMEN
, (der Hersteller) ist nicht verantwortlich fuer beliebigen Kosten oder
behält sich das Recht vor, im vorliegenden Handbuch und an
52
Pamplona (ESPAÑA)
zuständig.