Kundendienst und Service
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den Abschnitt „Fehlerbehebung" zu Rate oder besuchen Sie www.kenwoodworld.com,
bevor Sie Hilfe anfordern.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Produkt durch eine Garantie abgedeckt ist – diese erfüllt alle
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gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich geltender Garantie- und Verbraucherrechte in
dem Land, in dem das Produkt gekauft wurde.
Falls Ihr Kenwood-Produkt nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Defekte aufweist,
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bringen Sie es bitte zu einem autorisierten KENWOOD Servicecenter oder senden Sie
es ein. Aktuelle Informationen zu autorisierten KENWOOD Servicecentern in Ihrer Nähe
finden Sie bei www.kenwoodworld.com bzw. auf der Website für Ihr Land.
Gestaltet und entwickelt von Kenwood GB.
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Hergestellt in China.
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Aktualisierte Informationen zur Entsorgung von Altgeräten
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit Elektro und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier
zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet.
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in
spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden
können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies
gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung
eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2
für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m2 betragen oder die
gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei
rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät,
das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige
Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem
Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1,
2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger", „Bildschirmgeräte" oder
„Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter).
Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines
Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe
bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche
Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar
beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
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