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Klarstein BRIENZ Manual De Instrucciones página 13

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Rücknahmepflicht der Vertreiber
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro-
und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
1.
bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein
Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen
Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe
hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
2.
auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer
als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro-
oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt.
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist die
unentgeltliche Abholung am Ort der Abgabe auf Elektro- und Elektronikgeräte
der Kategorien 1, 2 und 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger",
„Bildschirmgeräte" (Oberfläche von mehr als 100 cm²) oder „Großgeräte" (letztere
mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter) beschränkt.
Für andere Elektro- und Elektronikgeräte (Kategorien 3, 5 und 6) ist eine
Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu
gewährleisten.

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