F. ENTSORGUNG
Gemäß Art. 26 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 49 vom 14.
März 2014, „Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (WEEE)".
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf einem Produkt oder
seiner Verpackung weist darauf hin, dass jeweilige Gerät am Ende seiner
Lebensdauer getrennt von anderen Abfällen der Aufbereitung und dem Recycling
zugeführt warden muss. Am Ende ihrer Lebensdauer können diese Produkte von
den Nutzern kostenlos in speziellen kommunalen Sammelstellen für Elektro- und
Elektronik-Altgeräte entsorgt werden. Sie können auch im Rahmen einer der
folgenden Regelungen an den Händler zurückgegeben werden:
- sehr kleine Produkte, d.h. Geräte, deren Außenabmessungen 25 cm nicht
überschreiten, können ohne Kaufverpflichtung an Händler zurückgegeben werden,
deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte 400 m² überschreitet.
Händler mit kleineren Verkaufsflächen sind nicht zur Teilnahme an dieser Regelung
verpflichtet.
- Produkte mit Abmessungen von mehr als 25 cm können im Rahmen einer „Einsfür-
Eins"-Regelung an die Händler zurückgegeben werden, d. h. der Händler ist nur
verpflichtet, das Produkt gegen den Kauf eines neuen, gleichwertigen Produkts
entgegenzunehmen, wobei für jedes zurückgegebene Altgerät ein neues Produkt
gekauft wird.
Die getrennte Sammlung und anschließende Verarbeitung von Produkten für das
Recycling, die Aufbereitung und die umweltgerechte Entsorgung trägt dazu bei,
potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
zu vermeiden, und erleichtert die Wiederverwendung/das Recycling der in den
Produkten enthaltenen Materialien. Nutzer, die Produkte missbräuchlich entsorgen,
müssen mit den nach den jeweiligen Rechtsvorschriften geltenden Strafen rechnen.
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