Amtsbi 22/1984 Vig 146
Verfiligungen
Fernmeidewesen
Vtg 146/1984
Allgemeine
Genehmigung
fiir
Fiihrungs-
und
Fernwirk-
Funkanlagen
des
nichtdffentlichen
beweglichen
Landfunkdienstes (nébL) im optischen Frequenzbereich
1. Das Errichten
und Betreiben
von
Fithrungs- und Fernwirk-
Funkanlagen
des
nichtéffentlichen
beweglichen
Landfunkdienstes
(ndébL),
bei denen
die
Ubertragung
von
Signalen innerhalb der Grenzen eines Grundstiicks im Sinne
des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a des Gesetzes Uber Fernmeldeantagen
(FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 3. 1977,
daritiber hinaus fur Fernwirkzwecke (z. B. Garagentoréffnung)
Uber geringe Entfernungen auch auferhalb von Grundstiicken
erfoigt, wird aufgrund
der §§ 1 und 2 des FAG fir den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hiermit allgemein genehmigt.
Fuhrungs-
und
Fernwirk-Funkanlagen
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
elektrische
Sendeeinrichtungen
sowie
elektrische
&mpfangseinrichtungen
des _ nichtéffentlichen
beweglichen
Landfunkdienstes
(nébL) fir die Ubertragung
von
Signalen
(z. B.. Sprachsignaie,
Fernsteuersignale)
im
Frequenzbereich
von
3x10''Hz
bis 5x10%*Hz
(1mm
bis
600 nm).
Fur diese Genehmigung gelten folgende Bedingungen:
a) Fithrungs-
und
Fernwirk-Funkanlagen
des
ndébL
im
optischen Frequenzbereich mUssen den jeweils geltenden
»Technischen
Vorschriften
fir Fuhrungs- und Fernwirk-
Funkanlagen
des
nichtdffentlichen
beweglichen
Landfunkdienstes.
im
optischen
Frequenzbereich"
entsprechen.
b) Als Nachweis, daB nach dem 30. 4. 1984 serienmaBig
hergestellte
Fihrungs-
und
Fernwirk-Funkanlagen
des
nébL
im optischen
Frequenzbereich
den vorgenannten
Technischen
— Vorschriften''
entsprechen,
mtUssen
derartige Gerate mit einer DBP-Zulassungsnummer des
Zentraiamts
fir Zuiassung
im
Fernmeldewesen
(ZZF)
gekennzeichnet sein.
c) Die Bedingung unter a) findet fur Fuhrungs- und Fernwirk-
Funkanlagen des nébL im optischen Frequenzbereich, die
bis zum 30. 4. 1984 in Betried genommen
worden sind,
keine Anwendung, solange durch diese Funkanlagen keine
Funkstérungen verursacht werden.
d) Andere
Fernmeldeanlagen,
die
Offentlichen
Zwecken
dienen,
und
Funkanlagen
auBerhalb
des
optischen
Frequenzbereichs dirfen nicht gestort werden.
e) Fihrungs- und Fernwirk-Funkanlagen des nébL im optische
Frequenzbereich
dirfen
ohne
eine
besondere
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
nicht
mit
anderen
Fernmeldeanlagen
(z.
B.
privaten
Drahtfernmeldeaniagen,
Fernsprechnebenstellenaniagen,
Anlagen im Sffentlichen Direktrufnetz) verbunden werden.
Diese Aligemeine Genehmigung
kann insgesamt —
oder im
Einzelfall
auch
fir einzelne
Funkaniagen
durch
die Ortlich
zustandige
Oberpostdirektion
—
widerrufen.
werden.
Ein
Widerruf ist insbesondere dann zulassig, wenn die Auflagen der
Genehmigung
nicht
eingehalten
werden.
Anstatt
die
Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost
anordnen, dab bei Verst6Ben gegen die Auflagen die Fiihrungs-
bzw.
Fernwirk-Funkanlage
des
ndbL
im_
optischen
Frequenzbereich
auBer
Betrieb zu setzen
ist und erst bei
Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Deutsche
Bundespost kann die Bedingungen
und Auflagen
dieser Genehmigung jederzeit erganzen oder andern.
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Auflagen der Genehmigung
Diese ,,Allgemeine Genehmigung" wird unter folgenden Auflagen,
die Bestandteil der Genehmigung sind, erteilt:
1.
Der optische
Frequenzbereich,
in dem
eine Vielzahl
von
Funkanlagen fiir verschiedene Anwendungen
betrieben wird,
wird auch flr andere Zwecke (z. B. Erwarmung, Beleuchtung)
benutzt.
Gegenseitige
Becinflussungen
sind
daher
nicht
auszuschlieBen.
Der
- Halter
einer
aufgrund
dieser
Genehmigung
errichteten und betriebenen
Funkanlage muf
Stérungen
seiner
Funkanlage
durch
andere
in diesem
Frequenzbereich betriebene Gerdate hinnehmen.
2. Alle Einrichtungen der errichteten Funkanlage sind dauernd
in vorschriftsmaBigem
Zustand
zu
halten.
Mangel
sind
sofort zu beseitigen.
3.
Zur Prifung der Anlage, die aufgrund dieser Genehmigung
errichtet, fir den Betrieb bereitgehalten oder betrieben wird,
hat der Halter und Inhaber dieser Genehmigung Beauftragten
der Deuischen Bundespost das Betreten von Grundsttikken und
Raumen,
in denen sich derartige Funkanlagen
befinden, zu
gestatten oder diese Befugnis zu erwirken.
Den Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
sind
dabei
alle gewiinschten
Auskiinfte Uber diese Anlagen zu erteilen.
4.
Der Halter eines Gerates und Inhaber dieser Genehmigung ist
verpflichtet, jeder Anderung oder Erganzung der Genehmigung
unverztiglich
nachzukommen
und
hierbei
ggf. entstehende
Kosten zu tragen.
5.
Der Aufforderung der Deutschen Bundespost, eine derartige
Funkanlage
auBer
Betrieb zu setzen,
mu®
der Halter und
Inhaber
dieser
Genehmigung
ohne
Verzug
nachkommen.
Wenn es die Deutsche Bundespost verlangt, sind wahrend der
angeordneten Betriebseinstellung die Funkanlage oder Teile
von ihr zu entfernen und nach nahere Weisung zu verwahren.
6.
Erlischt die Genehmigung, so ist die Anordnung der Deutschen
Bundespost liber die Beseitigung der Funkanlage zu befoigen.
Zusatzhinweise fiir Hersteller, Verkaufer und Benutzer
1.
FUhrungs- und Fernwirk-Funkanlagen.des ndébL im optischen
Frequenzbereich bediirfen keiner besonderen Genehmigung
im einzelnen, wenn das einzelne Gerat an erkennbarer Stelle
berechtigterweise
die vom
Zentralamt
fiir Zulassungen
im
Fernmeidewesen zugeteilte DBP-Zulassungsnummer tragt.
2.
Nur solche Fulhrungs- und Fernwirk-Funkanlagen des ndébL im
optischen Frequenzbereich, die mit einem beim Zentralamt fur
Zulassungen im Fernmeldewesen
der Deutschen Bundespost
technisch gepriiften und zugelassenen
Baumuster elektrisch
und mechanisch Ubereinstimmen, dirfen die jeweils zugeteilte
DBP-Zulassungsnummer tragen.
3.
Fur
Infrarot-Funkanlagen
far
Zwecke
der
Unterhaltungselektronik
gilt
weiterhin
die
,,Aligemeine
Genehmigung
fur das Errichten und Betreiben von Infrarot-
Funkanlagen
fur
Zwecke
der
Unterhaltungselektronik"
(Amtsblattnummer 41 vom 5. 4. 1979).
4.
Die
Allgemeine
Genehmigung
hat
- weder
die
Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische
Sicherheit
dieser
Funkanlagen
zum
Gegenstand. _ Hierftir
gelten die einschlagigen Bestimmungen.
5.
Die Genehmigung
zum
Verbinden
dieser
Funkanlagen
mit
anderen Fernmeldeanlagen
richtet sich nach den jeweiligen
Vorschriften,
z.
B.
den
,,Bestimmungen
iiber
private
Drahtfernmetdeanlagen", der ,,Fernmetdeordnung", bzw. der
»Verordnung tiber das éffentliche Direktrufnetz flr die Ubertragung
digitaler
Nachrichten".
Auskiinfte
hierzu_
erteilen
die
zustandigen
Fernmeldeamter
(Abnahmestelle
ftir
private
Fernmeidereinrichtung).
226-5 A 3552-2/A
Amisbl 22, 13. 2. 1984, S. 319