EOMAT ECO
1.7. Notwendige Qualifikation
Die Maschine wurde unter Berücksichtigung einer Gefährdungsanalyse und nach sorgfäl-
tiger Auswahl der einzuhaltenden harmonisierten Normen, sowie weiterer technischer
Spezifikationen konstruiert und gebaut. Sie entspricht damit dem Stand der Technik und
gewährleistet ein Höchstmaß an Sicherheit.
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis jedoch nur dann erreicht werden, wenn
alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es unterliegt der Sorgfaltspflicht
des Betreibers der Maschine, diese Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kon-
trollieren.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass
• die Maschine nur bestimmungsgemäß verwendet wird (siehe hierzu Kapitel 1.4
bis 1.6)
• die Maschine nur in einwandfreiem, funktionstüchtigen Zustand betrieben wird
und besonders die Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktionstüch-
tigkeit überprüft werden.
• die Betriebsanleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am Ein-
satzort der Maschine zur Verfügung steht.
• alle an der Maschine angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise nicht entfernt
werden und leserlich sind.
Die Maschine darf nur von Personen bedient werden, die dafür ausgebildet, eingewiesen
und befugt sind. Diese Personen müssen die Betriebsanleitung kennen und danach han-
deln. Die jeweiligen Befugnisse des Bedienungspersonals sind klar festzulegen.
Anzulernendes Bedienungspersonal darf zunächst nur unter Aufsicht einer erfahrenen
Person an der Maschine arbeiten. Die abgeschlossene und erfolgreiche Einweisung sollte
schriftlich bestätigt werden.
Alle Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur von eingewiese-
nen Personen betätigt werden.
1.8. Schutzausrüstungen
Alle Benutzer sind verpflichtet, bei allen Arbeiten an der Maschine mindestens folgende
persönliche Schutzausrüstung zu tragen:
• Sicherheitsschuhe
• Enganliegende Berufskleidung
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