Aktualisierte Informationen zur
Entsorgung von Altgeräten
Das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang
mit Elektro- und Elektronikgeräten.
Die wichtigsten sind hier
zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von
Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die
zu Abfall geworden sind, werden
als Altgeräte bezeichnet. Besitzer
von Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzuführen.
Altgeräte gehören insbesondere nicht
in den Hausmüll, sondern in spezielle
Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie
Lampen
Besitzer von Altgeräten haben
Altbatterien und Altakkumulatoren, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind,
sowie Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden
können, im Regelfall vor der Abgabe
an einer Erfassungsstelle vom
Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht,
soweit Altgeräte einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe
von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten
Haushalten können diese bei
den Sammelstellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger oder bei
den von Herstellern oder Vertreibern
im Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich
abgeben. Rücknahmepflichtig sind
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche
von mindestens 400 m2 für
Elektro- und Elektronikgeräte sowie
diejenigen Lebensmittelgeschäfte
mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m2, die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Lager- und Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte mindestens
400 m2 betragen oder die gesamten
Lager- und Versandflächen mindestens
800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch
geeignete‚Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein
neues gleichartiges Gerät, das im
Wesentlichen die gleichen Funktionen
erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben
wird. Wenn ein neues Gerät an einen
privaten Haushalt ausgeliefert wird,
kann das gleichartige Altgerät auch
dort zur unentgeltlichen Abholung
übergeben werden; dies gilt bei
einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte
der Kategorien 1,2 oder 4 gemäß $
2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärme
überträger",„Bildschirmgeräte" oder
„Großgeräte" (letztere mit mindestens
einer äußeren Abmessung über 50
Zentimeter). Zu einer entsprechenden
Rückgabe-Absicht werden Endnutzer
beim Abschluss eines Kaufvertrages
befragt. Außerdem besteht die
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