Deutsch – 4
Alle an der Antriebseinheit montierten Komponenten und al-
le anderen Komponenten des Antriebs (z.B. Kettenblatt, Auf-
nahme des Kettenblatts, Pedale, Kurbeln) dürfen nur gegen
baugleiche oder vom Fahrradhersteller speziell für Ihr eBike
zugelassene Komponenten ausgetauscht werden. Damit
wird die Antriebseinheit vor Überlastung und Beschädigung
geschützt.
Alle Komponenten inklusive der Antriebseinheit dürfen nicht
ins Wasser getaucht oder mit Druckwasser gereinigt werden.
Lassen Sie Ihr eBike mindestens einmal im Jahr technisch
überprüfen (u.a. Mechanik, Aktualität der Systemsoftware).
Für Service oder Reparaturen am eBike wenden Sie sich bit-
te an einen autorisierten Fahrradhändler.
Kundendienst und Anwendungsberatung
Bei allen Fragen zum eBike und seinen Komponenten wen-
den Sie sich an einen autorisierten Fahrradhändler.
Kontaktdaten autorisierter Fahrradhändler finden Sie auf
der Internetseite www.bosch-ebike.com.
Entsorgung und Stoffe in Erzeugnissen
Angaben zu Stoffen in Erzeugnissen finden Sie unter folgen-
dem Link: www.bosch-ebike.com/en/material-compliance.
Werfen Sie eBikes und ihre Komponenten nicht in den Haus-
müll!
Antriebseinheit, Bordcomputer inkl. Bedienein-
heit, eBike-Akku, Geschwindigkeitssensor, Zu-
behör und Verpackungen sollen einer umwelt-
gerechten Wiederverwertung zugeführt wer-
den.
Stellen Sie eigenständig sicher, dass personenbezogene Da-
ten vom Gerät gelöscht wurden.
Batterien, die zerstörungsfrei aus dem Elektrogerät entnom-
men werden können, müssen vor der Entsorgung selbst ent-
nommen und der separaten Batteriesammlung zugeführt
werden.
Gemäß der europäischen Richtlinie
2012/19/EU müssen nicht mehr gebrauchsfä-
hige Elektrogeräte und gemäß der europäi-
schen Richtlinie 2006/66/EG müssen defekte
oder verbrauchte Akkus/Batterien getrennt ge-
sammelt und einer umweltgerechten Wieder-
verwendung zugeführt werden.
Die getrennte Sammlung der Elektrogeräte dient der sorten-
reinen Vorsortierung und unterstützt eine ordnungsgemäße
Behandlung und Rückgewinnung der Rohstoffe und schont
damit Mensch und Umwelt.
Informationen zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten für
private Haushalte
Wie im Folgenden näher beschrieben, sind bestimmte Ver-
treiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten ver-
pflichtet.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektro-
nikgeräte von mindestens 400 m² sowie Vertreiber von Le-
bensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens
800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elek-
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tro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereit-
stellen, sind verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikge-
räts an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen
Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abga-
be oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zu-
rückzunehmen; Ort der Abgabe ist auch der private
Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe er-
folgt: In diesem Fall ist die Abholung des Altgeräts für
den Endnutzer unentgeltlich; und
2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner
äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, im Einzel-
handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu un-
entgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht
an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts ge-
knüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt.
Der Vertreiber hat beim Abschluss des Kaufvertrags für das
neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer über die
Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung
des Altgerätes zu informieren und den Endnutzer nach sei-
ner Absicht zu befragen, ob bei der Auslieferung des neuen
Geräts ein Altgerät zurückzugeben wird.
Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkom-
munikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen
oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens
800 m² betragen, wobei die unentgeltliche Abholung auf
Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1 (Wärmeüber-
träger), 2 (Bildschirmgeräte) und 4 (Großgeräte mit mindes-
tens einer äußeren Abmessung über 50 cm) beschränkt ist.
Für alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte muss der Ver-
treiber geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Ent-
fernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten; das gilt
auch für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer
als 25 cm sind, die der Endnutzer zurückgeben will, ohne ein
neues Gerät zu kaufen.
Änderungen vorbehalten.
Bosch eBike Systems