Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-
und Elektronikgeräten.
Gemäß der Richtlinie 2012/19 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
Verschwendung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte) ist das Symbol des
durchgestrichenen Behälters vorhanden weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht als Siedlungsabfall
anzusehen ist. Die Entsorgung muss daher durch getrennte Sammlung erfolgen. Eine getrennte
Entsorgung kann eine potenzielle Schädigung der Umwelt und der Gesundheit darstellen. Dieses
Produkt kann beim Kauf eines neuen Geräts an den Händler zurückgegeben werden. Eine
unsachgemäße Entsorgung des Geräts stellt ein betrügerisches Verhalten dar und unterliegt den
Sanktionen der Behörde für öffentliche Sicherheit. Weitere Informationen erhalten Sie von der für die
Umgebung zuständigen lokalen Verwaltung.
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