Algemene Voorwaarden; Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gewährleistung - PHARO EL40 Instrucciones De Montaje

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
General Terms and Conditions of Business
Conditions Générales de Vente
1.
Angebot, Vertragsabschluß, Ausführung
1.1
Für alle Vertragsabschlüsse mit uns gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese wer-
den vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der ersten Lieferung aner-
kannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Ein-
kaufsbedingungen des Käufers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.2
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entspre-
chend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
1.3
Alle Angaben über Formen, Abmessungen, Farben, Ausführung usw., die in unseren
Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder in anderen Vertragsunterlagen enthalten sind,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
1.4
Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Zumutbarkeit
vor. Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers berechtigen uns zu Mehr- und Minder-
lieferungen bis zu 10%. Berechnet wird jeweils die tatsächliche Lieferung.
1.5
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags müssen schriftlich erfol-
gen.
2.
Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
Die in unseren Angebotsunterlagen (Kataloge, Preislisten, Disketten usw.) angegebenen
Bruttopreise sind mit dem Werksabgabe-Multi zu multiplizieren und beziehen sich auf
den Tag der Lieferung. Zu diesen Preisen addiert sich die Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Station Elgersweier. Bei Sendungen ab
DM 100,- Waren-Nettowert ist die Verpackung im Preis enthalten. Bei wertmäßig kleine-
ren Sendungen wird die Verpackung zu unseren Selbstkosten berechnet. Bei einem Auf-
tragswert unter DM 100,- berechnen wir DM 10,- Mindermengenzuschlag. Abnahme-
mengen die kleiner sind als die angegebene Verpackungseinheit, werden mit 10% Zu-
schlag auf den Warenwert abgewickelt. Für Sendungen an dritte Empfänger berechnen
wir einen Zuschlag von 5% des Warenwertes. Der Versand erfolgt generell frei Station.
Bei Bestellungen unter DM 1.500,- Waren-Nettowert wird die Fracht auf der Rechnung
belastet. Expresskosten gehen auf Rechnung des Empfängers. Bei Postgutsendungen wird
dem Käufer die volle Gebühr berechnet.
2.2
Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten bzw. gültigen Bruttopreise, die auf
den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich diese Kostenfaktoren
(insbesondere Material, Löhne, Energie, Abgaben) zwischen Vertragsabschluß und Liefe-
rung ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Bruttopreisänderung vorzunehmen.
2.3
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 14 Tagen
mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum.
Skontoabzug ist nur zulässig, wenn kein Zahlungsrückstand mit anderen Rechnungen
besteht.
2.4
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegen-
ansprüchen des Käufers, ist nicht statthaft. Ein evtl. Zurückbehaltungsrecht kann der Käu-
fer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.
3.
Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
3.1
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden Zinsen mit 4 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.2
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine
bestehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an
laufenden Aufträgen einstellen; außerdem können wir die sofortige Vorauszahlung aller,
auch der noch nicht fälligen Forderungen (einschließlich Wechsel und gestundeter Beträ-
ge) oder entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlan-
gen nicht nach, sind wir berechtigt, von dem Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten
und dem Käufer die bis dahin entstandenen Kosten (einschließlich entgangener Gewinn)
in Rechnung zu stellen.
4.
Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
4.1
Die vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung
unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche
Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
Dasselbe gilt, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb unseres Wil-
lens liegen (z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile durch unsere Unterlieferanten). Dies gilt
auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die genannten Umstände
sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs eintreten. Ist das Ende der oben genannten Hindernisse nicht absehbar, können
wir vom Vertrag zurücktreten.
4.2
Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor, so kann uns der Käufer schriftlich
eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertrags-
gegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann
der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugs verlangen. Wei-
tergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 286 und 326 BGB, wer-
den - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
4.3
Die vorstehende Regelung gilt auch bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit der Liefe-
rung.
5.
Gefahrenübergang, Teillieferung, Versicherung
5.1
Die Gefahr geht in jedem Fall bei Übergabe des Vertragsgegenstandes an die (eigene
oder fremde) Transportperson auf den Käufer über. Entsprechendes gilt auch bei Teil-
lieferungen, zu denen wir berechtigt sind. Liegt die Ursache für eine Verzögerung des
Versandes beim Käufer, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft
an auf diesen über. Auf Wunsch des Käufers versichern wir den Vertragsgegenstand auf
seine Kosten gegen alle versicherbaren Risiken.
6.
Abnahmeverzug, Abrufaufträge
6.1
Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, sofor-
tige Abnahme und Bezahlung zu verlangen oder ihm eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Nach deren Ablauf können wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfü-
gen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Unberührt davon blei-
ben unsere Rechte unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutre-
ten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadener-
satz wegen Nichterfüllung, können wir 25 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehr-
wertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Käufer seinerseits nicht
nachweist, daß uns nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten
uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, soweit er uns tatsächlich entstanden
ist.
6.2
Von uns auf Abruf bestätigte Bestellungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, späte-
stens innerhalb eines Jahres ab Bestätigungsdatum abgenommen werden. Dasselbe gilt
bei Terminrückstellungen oder nachträglicher Abrufstellung. Wird die Ware innerhalb
der vereinbarten oder der genannten Fristen nicht abgerufen, gelten die Regelungen in
Absatz 6.1 entsprechend.
7.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
7.1
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch im Falle des
Einbaus unserer Ware. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Waren verarbeitet,
74
Condizioni generali di vendita
Condiciones Generales de Venta y Suministro
verbunden und/oder vermischt, steht uns Miteigentum zu, und zwar im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbei-
tung, Verbindung oder Vermischung.
7.2
Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur
dann veräußern, wenn er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfü-
gungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht
berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum
Ausgleich aller in Absatz 7.1 genannten Forderungen an uns abgetreten. Der Käufer ist
unwiderruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich,
uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner sowie die Höhe deren Verbindlichkeiten
mitzuteilen und uns darüber hinaus soweit zu informieren, daß wir in der Lage sind, die
uns abgetretenen Forderungen zu realisieren.
7.3
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl
freizugeben, soweit sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 25 % über-
steigen.
7.4
Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft
über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Käufers oder wenn Zwangsvollstrek-
kung oder Wechselproteste gegen ihn vorgekommen sind, sind wir befugt, die gelieferte
Ware an uns zu nehmen oder zu verwerten. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Er hat außerdem sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware zu tragen.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20 % des Verwertungserlöses.
7.5
Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muß
uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch die Pfändung entstehenden
Kosten trägt der Käufer.
8.
Gewährleistung, Haftung
8.1
Erkennbare Mängel sind spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Lieferung, ver-
steckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.2
Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem
Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetrete-
nen Mangel steht.
8.3
Wir haften nur für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört, wie folgt:
8.3.1 Alle diejenigen Teile, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Einbau, längstens jedoch
30 Monate seit Lieferung, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstan-
des - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen, werden von uns unentgeltlich nach unserer Wahl ausgebessert oder neu
geliefert. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues. Ferner tragen wir, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eigener Monteure oder
Hilfskräfte; ausgenommen hiervon sind Fahrtkosten ins Ausland. Im übrigen trägt der
Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährlei-
stung 6 Monate.
8.3.2 Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten sind wir von
der Mängelhaftung befreit.
8.3.3 Keine Mängelhaftung übernehmen wir für Schäden, verursacht durch: ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage, Einbau bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässi-
ge Behandlung; fehlende oder mangelhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel; man-
gelhafte Bauarbeiten; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Durch sei-
tens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorge-
nommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus
entstandenen Folgen ausgeschlossen.
8.4
Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie
unzumutbar verzögert, so kann der Käufer Minderung des Preises oder Rückgängigma-
chung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle
anderen, weitergehenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Käufers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüchen wegen
unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung
der Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegt,
bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9.
Verletzung von Nebenpflichten, Verjährung
9.1
Unsere anwendungstechnische Beratung, in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berech-
nungen, Projektierungen usw. sollen dem Käufer lediglich die bestmögliche Verwendung
unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, sich
durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten
Zweck zu überzeugen.
9.2
Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Ver-
tragsabschluß, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung,
der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so haften wir unter Aus-
schuß weiterer Ansprüche des Käufers gemäß Absatz 8. dieser Bedingungen entspre-
chend. Für die Verletzung von Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß (vertraglich und
außervertraglich) sind wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit ge-
setzlich zulässig, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflich-
tet. Für evtl. Ansprüche des Käufers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten und uner-
laubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften für kaufrechtliche Gewährungsansprüche (6 Mona-
te) entsprechend.
10.
Rücksendungen
10.1 Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im
Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird
eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Warenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer erho-
ben. Notwendige Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Transportgefahr
und die Transportkosten trägt der Käufer.
11.
Erfüllungsort, anwendbares Recht, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen interna-
tionalen Kaufgesetze (EKG und EKAG) wird ausgeschlossen.
11.3 Unsere Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punk-
te im übrigen verbindlich. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt das gesetzlich Zuläs-
sige.
11.4 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-
rechtlichen Sondervermögens wird nach unserer Wahl als ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz unserer Firma oder Stuttgart vereinbart. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-
cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Algemene voorwaarden

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