DEUTSCH
Gefahr!
Benutzen Sie dieses Produkt oder andere
Produkte von Seac Diving Pro nie mit
anderen Gasen oder einer Gasmischung
aus Luft mit angereichertem Sauerstoff
(allgemein
Nichtbeachten dieser Empfehlung kann
schwere wenn nicht tödliche Unfälle
durch Brand oder Explosion verursachen
oder die Ausrüstung schwer beschädigen.
Hinweise zur Europanorm EN 250
Ziel - Bestimmungen - Einschränkungen
Ziel:
Zweck der Voraussetzungen und der
festgelegten Prüfungen der Norm EN 250 ist
es, ein Mindestniveau bei der Sicherheit von
Atmungsgeräten für den Unterwassersport
SCUBA (SELF CONTAINED UNDERWATER
BREATHING APPARATUS) bei einer maxima-
len Tauchtiefe von 50 Metern zu garantieren.
Scuba - Definition (EN 132)
Atemgerät mit offenem Kreislauf und kom-
primierter Luft zum Unterwassergebrauch in
einer Gasflasche.
SCUBA- Mindestausstattung (EN 250)
1. Pressluftflasche mit eingebautem Ventil
(zusammengesetzte Flasche)
2. Lungenautomat
3. Druckmesser oder Vorrichtung zur
Kontrolle des Atemdrucks, Luftreserve
oder Alarm.
4. Halterungssystem, Transport und
Verbindung zum Taucher (Rückentrage
und/oder Gurtsystem.)
5. Luftübertragung (Mundstück oder
Vollgesichtsmaske oder
Unterwasserhelm.)
6. Gebrauchsanleitungen
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NITROX
genannt).
Einschränkungen (EN 250):
Maximale Tiefe 50 Meter
SCUBA - Komponentengruppen (EN 250)
Das Scuba kann aus unterschiedlichen
Komponentengruppen bestehen:
Das
Flaschengruppe, Lungenautomat,
Druckmesser, Halte- und
Transportvorrichtung.
Unter Flaschengruppe versteht man die
Einheit des Flaschenkörpers selbst, des
Ventils und eventuell aus einem Standfuß.
Die in dieser Anleitung beschriebenen
Stabilisierungswesten Seac Diving Pro
sind als Einheit der SCUBA Gruppe
anwendbar und zertifiziert im
Einvernehmen mit den Europa
Richtlinien 89/686/CE und der Norm
250: 2000.
Die in der Pressluftflasche befindliche
Druckluft muss den Anforderungen für
Atemluft nach der CEN EN 12021: 1998
entsprechen.
Hinweise zur Europanorm EN 1809
Ziel - Bestimmungen - Einschränkungen
Ziel:
Der Standard EN 1809 erlaubt eine
Prüfung der Mindestvoraussetzungen an die
Sicherheit und der Leistungen der aufblasba-
ren Tarierwesten.
Definition (EN 1809):
Kontrolle des eigenen Auftriebs des Tauchers
während des Tauchgangs.
Einschränkungen:
1809 ist es nicht, Voraussetzungen für
Schwimm- oder Rettungswesten zu schaf-
fen. Die Tarierweste kann keine ohnmachts-
ichere Lage des Kopfes (d.h. Lage über der
Wasseroberfläche) garantieren.
Vorrichtung zur
Zweck des Standards EN