eine Stolpergefahr darstellen kann, oder im
Falle eines mehrästigen Sets durch den unge-
nutzten Teil des Sets eine ungünstige Belastung
auf den Komplettgurt und den Träger verursa-
chen könnte.
16. Hängesitz: Die Hängesitz-Befestigungselemen-
te sollen paarweise genutzt werden und sie
sollen einzig und allein zur Arbeitspositionie-
rung genutzt werden. Die Hängesitz-Befesti-
gungselemente sollen nicht als Absturzsiche-
rung genutzt werden. Hängesitz-Befestigungen
werden oft für längere schwebende Tätigkeiten
genutzt, bei denen der Nutzer auf dem Hänge-
sitz, der zwischen den beiden Befestigungsele-
menten gebildet wird, sitzen kann. Ein Beispiel
dafür sind Fensterputzer großer Gebäude.
BENUTZERPRÜFUNG, PFLEGE UND LAGERUNG
DER AUSRÜSTUNG
Benutzer persönlicher Absturzsicherungssysteme
sollen zumindest alle Herstelleranweisungen be-
züglich Prüfung, Pflege und Lagerung der Ausrüs-
tung befolgen. Das Unternehmen des Benutzers
soll die Herstelleranweisungen aufheben und sie
allen Benutzern leicht zugänglich machen. Siehe
ANSI/ASSE Z359.2, Mindestanforderungen für ein
geplantes Absturzsicherungsprogramm bezüglich
Benutzerprüfung, Pflege und Lagerung der Ausrüs-
tung.
1. Zusätzlich zu den Prüfanforderungen, die in den
Herstelleranweisungen dargelegt sind, soll die
Ausrüstung vor jeder Nutzung durch den Benut-
zer und zusätzlich von einer kompetenten
Person, die jemand anderes als der Nutzer ist, in
Abständen von maximal einem Jahr, geprüft
werden auf:
- Fehlen oder Unleserlichkeit von Markierungen
- Fehlen von irgendwelchen Elementen, die sich auf
die Form, den Sitz oder die Funktion der Ausrüs-
tung auswirken
- Hinweise auf Mängel oder Schäden an Metall-
Elementen, einschließlich Rissen, scharfen
Kanten, Verformung, Korrosion, chemischem An-
griff, Überhitzung, Veränderung und übermäßi-
gem Verschleiß.
- Hinweise auf Mängel oder Schäden an Gurten
oder Seilen, einschließlich Ausfransen, Aufsplei-
ßen, Aufdrehen, Knicken, Verknoten, Verschnü-
ren, gerissener oder herausgezogener Nähte,
übermäßiger Verlängerung, chemischem Angriff,
übermäßiger Verschmutzung, Abrieb, Verände-
rung, benötigter oder übermäßiger Schmierung,
übermäßiger Alterung und übermäßigem Ver-
schleiß
2. Prüfkriterien für die Ausrüstung sollen durch das
Unternehmen des Nutzers festgelegt werden.
Solche Kriterien für die Ausrüstung sollen genau-
so hoch oder höher als die Kriterien sein, die
entweder in dieser Norm oder den Herstelleran-
weisungen festgelegt sind, in jedem Fall den
höheren der beiden.
3. Ergibt die Prüfung Mängel, Schäden oder unzu-
reichende Pflege der Ausrüstung, soll die Ausrüs-
tung dauerhaft aus dem Verkehr gezogen oder
durch ihren ursprünglichen Hersteller oder einen
durch ihn Bestimmten einer angemessenen kor-
rektiven Wartung unterzogen werden, bevor sie
wieder in Betrieb genommen wird.
Pflege und Lagerung
1. Pflege und Lagerung der Ausrüstung soll durch
das Unternehmen des Nutzers gemäß den Her-
stelleranweisungen durchgeführt werden. Einzig-
artige Probleme, die aufgrund der Nutzungsbe-
dingungen auftreten können, sollen dem Herstel-