Merkblatt fir den Kaufer. Allgemeingenehmigung
nach dem Gesetz ber den Betrieb von
Hochfrequenzgerdten: vom 11. Dezember 1991.
§1
Aufgrund des §3 des Gesetzes tiber den Betrieb von
Hochfrequenzgerdten (HFrG] vom 9, August 1949 (WiGBI S.
235}, gedndert durch Artikel 135 des Einfihrungsgesetzes
zum Gesetz iiber Ordnungswidrigkeit (EGOWiIG} vom 24
Mai 1968 (BGBI. !.S. 503, 538) und durch Artikel 4 Abs. 10
des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post und
Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost {Post-
StruktG} vom 08 juni 1989 (BGBI. 1S. 1026, 1049}, wird fur
den Betrieb von Mikrowellenherden, deren Arbeitsfrequenz
auf einer [SM-Frequenz liegt, eine Allgemeingenehmigung
erteilt.
§2
Zur Vermeidung von Funkstérungen mussen die
Mikrowellenherde den Technischen Vorschriften des
Bundesamtes fir Post und Telekommunikation fur die
Funkentst6rung von Mikrowellenherden" (212 TV 1}
entsprechen, vom Bundesamt fur Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT} zugelassen und zum Nachweis der
Zulassung beziehungsweise der Einhaltung der genannten
Technischen Vorschriften mit einer BZT-Zulassungsnummer
gekennzeichnet sein.
Zur Information der Betreiber ist den Mikrowellenherden ein
Doppel der Zulassungsurkunde oder ein Merkblatt gemaf3
Anhang beizufiigen.
§3
Die Allgemeingenehmigung gilt unter folgender Bedingung
und Auflage:
1. Bedingung: Die Mikrowellenherde missen den
Bestimmungen des §2 entsprechen.
2. Auflage: Liegen Anhaltspunkte dafur vor, daft
Mikrowellenherde, die den Bedingungen des §2
entsprechen, Funkstérungen verursachen, so ist den
Beauftragten des Bundesamtes fir Post und
Telekommunikation in den verkehrsiblichen Zeiten der
Zutritt zu den Grundstiicken, Raumen oder Fahrzeugen,
auf oder in denen diese Mikrowellenherde betrieben
werden, zu gestatten.
§4
Verursachen Mikrowellenherde, die den Bedingungen des §2
entsprechen, in besonderen Fallen Funkstérungen, so behalt
sich das Bundesamt fiir Post und Telekommunikation vor, unter
Beteiligung der Betroffenen MaBnahmen zur Beseitigung der
Funkstérungen an dem verursachenden Mikrowellenherd oder
an der gestérten Empfangsanlage oder an beiden anzuordnen.
Bei Funkstérungen werden Messungen am Aufstellungsort unter
Betriebsbedingungen durchgefiihrt. Diese Messungen stimmen
nicht immer mit den Mefdbedingungen fir die Typpriitung
serienmaRig hergestellter Mikrowellenherde Uberein.
§5
1. Der Bundesminister fiir Post und Telekommunikation kann
die Bedingungen und Auflagen der
Allgemeingenehmigung jederzeit erganzen oder Gndern.
Er kann die Allgemeingenehmigung allgemein widerrufen.
2. Das Bundesamt fiir Post und Telekommunikation ist
berechtigt, Mikrowellenherde darauthin zu prufen, ob die
§ in 3 genannte Bedingung eingehalten wird. Bei einem
VerstoB gegen die im §3 genannte Bedingung und
Auflage kann das Bundesamt fiir Post und
Telekommunikation anordnen, den Mikrowellenherd auber
Betrieb zu setzen. Dariiber hinaus kann das Bundesamt
fir Post und Telekommunikation die
Aligemeingenehmigung im Einzelfall widerrufen, wenn
der Mikrowellenherd Funkstérungen verursacht.
§6
Nach Widerruf der Genehmigung gema® § 5 ist ein weiterer
Betrieb der betroffenen Mikrowellenherde nach §8 des
Gesetzes tiber den Betrieb von Hochfrequenzgerdten vom 9.
August 1949 eine ordaungswidrige Handlung im Sinne des
Gesetzes tiber Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968 in
der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI 1S. 602}. Das
gleiche gilt fir den Betrieb ohne Erfillung der Bedingung des
§3 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbube
geahndet werden. Mikrowellenherde, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit bezieht, konnen eingezogen werden.
§7
Die Bestimmungen des § 2 finden keine Anwendung auf
Mikrowellenherde, die den Bestimmungen der
Allgemeingenehmigung gema} AmtsblVfg Nr. 745/1988
entsprechen, die bis zum Inkrafttreten dieser
Aligemeingenehmigung in Betrieb genommen worden sind
und dariiber hinaus noch bis zum 30. Juni 1992 in Betrieb
genommen werden, solange sie keine Funkdienste storen.
§8
Diese Allgemeingenehmigung gilt vom 11. Dezember 1991
an und ersetzt die im Amtsblait des Bundesministers fur das
Post- und Fernmeldewesen am 25. August 1988 unter
AmtsblVig Nr 745/1988, S. 1599, verdffentlichte
Allgemeingenehmigung.
Hinweise: Die mit Anlage 1 zur AmtsbiVig 243/199 1
verdffentlichte Allgemeingenehmigung fur Gerate der
Grenzwertklasse B gilt weiter.
Mikrowellenherde, die den Anforderungen der
Allgemeingenehmigung nach Anlage 1 zur AmtsblVig
243/199) entsprechen, sind entweder mit dem
Funkschutzzeichen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
oder mit einer Bescheinigung des Herstellers oder Importeurs
zu versehen,
Die BZT-Zulassungsnummer erteilf das
Bundesamt fir Zulassungen in der
Telekommunikation,
Postfach 100443,
D-66004 Saarbriicken.