19. ROBLIN-GARANTIE
HANDELSGARANTIE UND KUNDEN-
DIENST
HANDELSGARANTIE
Die von FRANKE FRANCE SAS ge-
währte Handelsgarantie für Produkte
der Marke ROBLIN ist auf den Fachhan-
del beschränkt. Sie gilt für das französi-
sche Festland, Korsika und die DOM-
TOMs.
Die Handelsgarantie ist eine 2-Jahres-
Garantie auf Teile (ohne Arbeits- und
Transportkosten). Sie gilt ab dem Da-
tum der Rechnungsstellung des Geräts
an den Verbraucher, sofern dieses Da-
tum innerhalb von 12 Monaten nach
dem Verkauf durch ROBLIN an den
Kunden liegt.
Um den Verbraucher bei allen War-
tungsarbeiten zufrieden zu stellen, ver-
pflichtet sich der Kunde, den Verbrau-
cher an den von ROBLIN eingerichteten
Kundendienst zu verweisen, um den
Service so schnell wie möglich zu orga-
nisieren. Der Kundendienst kann unter
der folgenden Nummer kontaktiert wer-
den: 04 88 78 59 93
Folgende Punkte müssen der Kunden-
dienstabteilung von ROBLIN mitgeteilt
werden:
- Eine Beschreibung des festgestellten
Fehlers
- Die Handelsbezeichnung des Pro-
dukts sowie seine Seriennummer
- Eine Kopie der Kaufrechnung des Ver-
brauchers mit seinen Kontaktdaten.
Diese Garantie gilt für alle technischen
oder funktionellen Probleme. Von der
Handelsgarantie sind ausgeschlossen:
- Defekte an Zubehör oder Verbrauchs-
teilen (Filter, Lampen...),
- Schäden, Störungen und Defekte, die
auf äußere Ursachen zurückzuführen
sind,
- Schäden aufgrund von Korrosion,
schlechtem Anschluss oder schlechter
Stromzufuhr,
- Schäden, die auf die Nichteinhaltung
der von ROBLIN bereitgestellten Anwei-
sungen zurückzuführen sind (Installati-
on, Montage...),
- Schäden, die durch die Veränderung
der Konstruktion und der Eigenschaften
des ROBLIN Markengeräts entstanden
sind,
- Störungen und Schäden, die auf die
Verwendung von Ersatzteilen zurückzu-
führen sind, die nicht mit den ursprüng-
lich von ROBLIN gelieferten Teilen
übereinstimmen, oder die auf eine feh-
lerhafte Wartung zurückzuführen sind,
- Fehler, die sich aus der professionel-
len oder kommerziellen Nutzung der
Geräte ergeben.
VERFÜGBARKEIT VON ERSATZTEI-
LEN
Gemäß Artikel R 111-3 des Verbrau-
cherschutzgesetzes garantiert ROBLIN
für Produkte, die nach dem 1. März
2015 auf den Markt gebracht wurden,
die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die
für die Nutzung seiner Produkte uner-
lässlich sind, für einen Zeitraum von 10
Jahren ab dem Kaufdatum des Pro-
dukts durch den Verbraucher, wobei die
Rechnung als Nachweis gilt, sofern das
Kaufdatum innerhalb von 12 Monaten
ab dem Datum des Verkaufs durch
ROBLIN an den Kunden liegt.
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