oder ein Dreieck auszuschneiden. Entfernen Sie die Fundsachen und schütten Sie etwaige Gruben
wieder zu.
Helfen Sie, Ihr Land sauber zu halten. Werfen Sie keine Flaschendeckel, Silberpapier und Dosen weg.
Tu Ihren Mitmenschen einen Gefallen und werfen Sie diesen Abfall in den ersten Mülleimer, den Sie
sehen. Nehmen Sie rostiges Eisen oder anderen Schrott vorsichtig auf und lassen Sie diese von einer
spezialisierten Firma zwecks Recycling entsorgen.
Betreten Sie kein verbotenes Gelände ohne Zustimmung des Eigentümers.
Benachrichtigen Sie das lokale Museum oder Ihre örtliche Behörde von jedem historischen Fund und
bitten Sie einen Sachverständigen um Hilfe wenn Sie zufällig eine Stätte von archäologischer
Wichtigkeit finden.
Seien Sie äußerst vorsichtig wenn Sie nicht explodierte Bomben oder Minen finden. Berühren Sie den
Gegenstand nicht! Zeigen Sie den Fundort genau an und melden Sie der lokalen Polizei möglichst
schnell den Fund.
Lassen Sie keine Zäune offen stehen wenn Sie durch die Felder gehen. Beschädigen Sie keine
Gewächse und erschrecken Sie die Tiere nicht absichtlich.
Versuchen Sie ein gutes Verhältnis zu den anderen Benutzern, denen Sie begegnen, aufzubauen.
Erfahrene Schatzsucher können Ihnen viel beibringen.
Respektieren Sie die örtlichen Umweltvorschriften. Wenden Sie sich für mehr Informationen an Ihre
örtliche Behörde.
Machen Sie sich mit den gesetzlichen Bestimmungen ganz allgemein vertraut. In der
Bundesrepublik ist das Fundrecht zunächst einmal in den §§ 965 ff. BGB geregelt. Dort
finden Sie vor allem Bestimmungen über die Anzeige und die Ablieferung von Funden, den
Finderlohn und den Eigentumserwerb an dem Fundgegenstand, wenn sich der bisherige
Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt. Im Bereich der deutschen Küstengewässer ist die
Strandungsordnung vom 17. Mai 1984 zu beachten. Wollen Sie Ihren Detektor mit ins
Ausland nehmen, so müssen Sie die dort geltenden Bestimmungen beachten. Erkundigen
Sie sich also vorher bei den zuständigen Stellen, wie Botschaften und Konsulaten, was für
die Mitnahme Ihres Gerätes und seine Benutzung jeweils gilt. Beachten Sie weiterhin
unbedingt die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Denkmalschutzgesetze! Diese stellen neben baulichen Anlagen auch sonstiges
archäologisches Fundgut wie Münzen, Schmuck, Gerät, Waffen unter besonderen Schutz und
bestimmen unter Androhung eines Bußgeldes bei Zuwiderhandlungen, dass das gezielte
Graben - teilweise auch das Nachforschen - nach solchen Bodendenkmälern durch die
zuständige Denkmalbehörde genehmigt werden muss. Denn solche Bodenfunde vermögen
dem Archäologen bei einer fachgerechten Ausgrabung, wichtige Auskünfte über das Leben
und Wirken des Menschen von der Urgeschichte bis zur Neuzeit zu geben. Dies gilt
insbesondere dann, wenn sie Bestandteile eines archäologischen Befundes sind, so z.B. zu
den Standspuren eines längst vergangenen Hauses oder zu einer Bestattung gehören. Die
Aussagekraft einer solchen Bodenurkunde wird erheblich reduziert, wenn Fund und Befund
auseinandergerissen werden: Hat Ihr Detektor ein Metallobjekt geortet, kann es sich z.B.
um eine zu einer frühmittelalterlichen Bestattung gehörende Münze handeln. Wenn Sie von
Ihnen ausgegraben wird, zerstören Sie nicht nur den Befund an dieser Stelle und machen
eine Aussage zum Totengebrauch zunichte, sondern Sie berauben ihn mit der Münze auch
von seiner Datierungsmöglichkeit. Wer eine Genehmigung erteilt, erfahren Sie in den
Gemeinde und Kreisverwaltungen oder bei dem zuständigen Amt für Bodendenkmalpflege.
Bedenken Sie, dass fast überall mit archäologischen Funden zu rechnen ist und sich der
gesetzliche Schutz nicht nur auf ausgewiesene oder erkennbare Bodendenkmäler oder
Fundstellen beschränkt, sondern sich auf alle bekannten wie noch unbekannten
archäologischen Objekte bezieht. Die Denkmalschutzgesetze schreiben außerdem vor, dass
alle archäologischen Funde - hierbei kann es sich auch um neuzeitliche Objekte handeln -,
die durch gezieltes Graben oder die als "Gelegenheitsfunde" bei anderen Bodeneingriffen
zutage gefördert werden, zu melden und dem zuständigen Denkmalamt zur
wissenschaftlichen Aufnahme vorübergehend zu überlassen sind. Riskieren Sie also keine
Strafen, indem Sie weder ohne Genehmigung nach archäologischen Objekten graben, noch
die Funde unterschlagen! Dass die Beschäftigung mit der Archäologie auch ohne Grabungen
interessant ist, werden Sie erfahren, wenn Sie sich der archäologischen Arbeitsgemeinschaft
eines Heimatvereins anschließen.
V. 02 – 15/07/2015
CS400
50
©Velleman nv