Es ist strengstens verboten, komponenten durch anders als die originale ohne die garantie des Herstellers in Bezug
auf druckfestigkeit zu ersetzen
13.4. ERSATZTEILE
Jede Veränderung oder der Austausch von teilen des Behälters als Folge von Mängeln, Unfällen oder Manipulation wird nur und aus-
schließlich bei den Werken EMILIANA SErBAtOI Srl oder spezielle von demselben zugelassenen Zentren erlaubt, da die Operation als
„Rekonditionierung" betrachtet wird.
Die Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen erlischt die Garantie des Herstellers, auch wenn im Gange.
14. kÖrPErSCHUtZMIttEL/AUSrÜStUNGEN
14.1. AUSSTATTUNG UND AUSRÜSTUNG DER BESATZUNG
Im Falle einer ADr-Freistellung ist die geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht explizit erfordert, es ist jedoch angebracht, um
auch die bestehenden Gesetze und Vorschriften zur Unfallverhütung und Gesundheit am Arbeitsplatz zu erfüllen (Gesetzesverordnung
81/08 Geseztesver. 106/2009), über folgende persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verfügen:
– Nr. 1 Paar Arbeitshandschuhe gemäß EN 374
– Nr. 1 Paar rutschfeste Stiefel
– Schutzbrillen für den vollständigen Augenschutz
– reines Wasser für Augenspülung im Falle einer kontamination.
Bei nicht befreitem transport (z. B. den transport von Nr. 860 Liter Gasöl mit Nr. 2 Ctk 450 + weitere Nr. 6 kanister 25 l. Dieselöl, für in-
sgesamt 1010 Liter, oder den transport von 920 Liter Dieselöl mit Nr. 1 Hippotank + weitere 5 kanister je 25 l. Dieselkraftstoff, für insgesamt
1020 Liter), müssen alle Ausrüstungen bereitgestellt werden, die im Abschnitt 8.1.5 ADr (siehe auch 10.3 §) vorgesehen sind.
14.2. FAHRZEUGAUSSTATTUNG UND -AUSRÜSTUNG
Im Falle einer ADr-Freistellung ist eine Spezialfahrzeugsausrüstung nicht explizit erfordert, jedoch ist es angemessen, dass eine geeignete
Deckmatte mit einer geeigneten Menge an Inerten (z. B. Sand), um eventuelle Lecks einzufangen und zu absorbieren, ein geeignetes
Sammelwerkzeug (z. B. Spaten oder Anti-Funkenschaufel), eine Haltevorrichtung vorhanden sind.
15. tOtALE FrEIStELLUNG - ZUSAMMENFASSUNG
DEr ANFOrDErUNGEN (ABSCHNItt. 3.2.1.)
Unter Bezugnahme auf die ADR § 1.1.3.1 Punkt a) und Buchstabe c), den Transport von Treibstoff in Verpackungen Carrytank finden die
ADr-Bestimmungen keine Anwendung.
15.1 NICHT GELTENDE ANFORDERUNGEN
–
ADr-Abkommen
–
Der Fahrer darf keine ADr-Lizenz haben.
–
Die orangen Gefahrpanele dürfen vor und hinter dem Fahrzeug ausgesetzt werden.
–
Es ist möglich die Anwesenheit von Passagieren an Bord und neben den Besatzungsmitgliedern, immer erlaubt
–
Die ADr-Sicherheitshinweise sind nicht obligatorisch
–
Besondere persönliche und Fahrzeugsausrüstungen sind nicht obligatorisch (obwohl empfohlen).
– Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Berater für die Sicherheit des Verkehrs zu ernennen (Gesetzesverordnung Nr. 35/2010).
15.2. VERPFLICHTUNGEN/VERBOTE VON RÜCKSTÄNDEN
In jedem Fall bleiben folgende Verpflichtungen:
–
Verwendung von geeigneten Behältern
– Die Beschaffung für jede interne Einlagerung ist verboten.
– Nur „direkte" Fahrten werden zu oder zur rückkehr von der Versorgung sind erlaubt
– Beim sicheren transport vermeiden Sie das Auslaufen vom Produkt
Es ist notwendig, den max. Füllungsgrad der Verpackung zu achten (siehe kap. 12.2).
– Stellen Sie sicher, dass die Verpackungen nicht beschädigt sind, insbesondere mit Augenmerk auf die Verschlüsse und Dichtungsvor-
richtungen.
– Pakete sollten von jedem möglichen rückstand gefährlicher Güter im Äußeren sauber gehalten werden.
– Eine ausreichende Stabilität gegen jeden möglichen Stoß oder Bewegung auf der Ladefläche des Fahrzeugs muss sichergestellt wer-
den, damit die Sichtbarkeit von Gefahrzetteln gewährleistet wird.
– Die Gefahrzettel müssen in gutem Zustand gehalten werden, und bei Bedarf ersetzt werden.
Nach jedem Auslaufen von Gefahrgut auf der Ladefläche muss diese gründlich gereinigt werden.
– Nr. 1 ABC-Pulverlöscher von min. 2 kg muss zur Verfügung stehen geeignet, auch das Feuer im Motor zu löschen, leicht zugänglich,
verschlossen und der kontrolle alle sechs Monate nach dem Schild unterworfen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es nach den geltenden nationalen Vorschriften ein Verbot gibt, an Bord der Lastwagen andere Personen zu transportieren von
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denjenigen, die keine direkte und nachweisbare Funktion verbunden mit Laden/Entladen/ transport haben
DE
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MAN_CArrytANk_rev.0 del 05/2017