Deutsche Einstellvorschriften; Einstelltabelle - Nussbaum HLT 600 Instrucciones De Manejo

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3. 3. 3. 3. 3.

Deutsche Einstellvorschriften

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In Anpassung an die EG-Richtlinie 76 / 765 /EWG wurde im
Verkehrsblatt VkBl 1987, Heft 16, S. 563 die "Richtlinie für die
Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen" veröffentlicht.
Die verwendeten Abkürzungen bedeuten:
H = Höhe der Mitte des Scheinwerfers über der Standfläche in cm
e = Einstellmaß in cm, bezogen auf die Neigung in 10 m
Entfernung.
Das angegebene Einstellmass muss am Drehknopf des
Gerätes vorher eingestellt werden. (s. Punkt 2.6)
N = Einstellmass in cm, bezogen auf 5 m Entfernung.
3.1

Einstelltabelle

Kraftfahrzeuge, bei denen der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer nicht
höher als 140 cm über der Standfläche liegt:
Nr.
Fahrzeugart
1 a
Personenkraftwagen
(auch Kombinationskraftwagen)
1 b
Kraftfahrzeuge, mit niveauregelnder
Federung, oder automatischem Neigungs-
ausgleich des Lichtbündels *
1 c
mehrachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen
1 d
einspurige Kraftfahrzeuge **
1 e
Lastkraftwagen mit vorn liegender
Ladefläche
1 f
Lastkraftwagen mit hinten liegender
Ladefläche, ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach 1 b
1 g
Sattelzugmaschinen, ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach 1 b
1 h
Kraftomnibusse, ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach 1 b
2
Kraftfahrzeuge, bei denen der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche der
Scheinwerfer höher als 140 cm über
der Standfläche liegt
3
Einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen
mit dauerabgeblendeten Scheinwerfern,
auf denen die erforderliche Neigung der
Lichtbündelmitte angegeben ist.
4
Fahrzeuge mit Genehmigung nach der
Richtlinie 76/756 EWG bzw. ECE-R 48
*
Eigenheiten dieser Einrichtungen sind nach den Anweisungen der Hersteller zu beachten.
**
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer 3 Watt-Lichtanlage sind wie Fahrräder zu behandeln.
8
Das Leergewicht nach § 42 ist das Gewicht des betriebsfertigen
Fahrzeuges mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehäl-
tern einschl. des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrü-
stungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeu-
ge, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell
mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane,
Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen
Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzügl.
75 kg als Fahrergewicht.
Fahrzeuge, bei denen extreme Belastungsfälle auftreten, müssen
abweichend von den oben aufgeführten Richtlinien so eingestellt
werden, dass keine Blendung des Gegenverkehrs eintritt (§ 50
Abs. 6 StVZO). Siehe Luxmessung Punkt 5.
Hinweis: Die in anderen Ländern gültigen Scheinwerfer-Einstell-
vorschriften sind zu beachten.
Belastung
Mit einer Person oder 75 kg auf dem
Führersitz
Hinweis der Hersteller beachten
unbelastetes Fahrzeug
nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO
mit einer Person,
oder 75 kg auf dem Führersitz
unbelastetes Fahrzeug
nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO
unbelastetes Fahrzeug
nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO
entsprechend den sonst gleichen
Fahrzeugarten der Nr. 1 a-h, 2,3,
mit einer Person,
oder 75 kg auf dem Führersitz
unbelastetes Fahrzeug
nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO
Einstellmass "e" mit
Drehknopf am Prüfgerat einstellen.
Schein-
Nebel-
werfer
scheinwerfer
12
20
10
20
30
40
H
H
+ 7
3
3
2 x N
20
am Fahrzeug
wie bei
angegebenes
Pkt. 1 bis 3
Einstellmass
1 689 979 219N

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