1.3 Notwendige Qualifikationen
Die Maschine wurde unter Berücksichtigung einer Gefährdungsanalyse und nach sorgfältiger Auswahl
der einzuhaltenden harmonisierten Normen, sowie weiterer technischer Spezifikationen konstruiert
und gebaut. Sie entspricht damit dem Stand der Technik und gewährleistet ein Höchstmaß an
Sicherheit.
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis jedoch nur dann erreicht werden, wenn alle dafür
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es unterliegt der Sorgfaltspflicht des Betreibers der
Maschine, diese Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrollieren.
Der Betreiber muß insbesondere sicherstellen, daß
•
die
Maschine
Produktbeschreibung).
•
die Maschine nur in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand betrieben wird und besonders
die Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
•
die Betriebsanleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am Einsatzort der
Maschine zur Verfügung stehen und getragen werden.
•
alle an der Maschine selbst angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise nicht entfernt
werden und leserlich sind.
Die Maschine darf nur von Personen bedient werden, die dafür ausgebildet, eingewiesen und befugt
sind. Diese Personen müssen die Betriebsanleitung kennen und danach handeln. Die jeweiligen
Befugnisse des Bedienungspersonals sind klar festzulegen.
Anzulernendes Bedienungspersonal darf zunächst nur unter Aufsicht einer erfahrenen Person an der
Maschine arbeiten. Die abgeschlossene und erfolgreiche Einweisung sollte schriftlich bestätigt
werden.
Alle Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur von eingewiesenen Personen
betätigt werden.
nur
bestimmungsgemäß
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verwendet
wird
(vgl.
hierzu
Kapitel