zulässig.
■ Die Verwendung von Gasfiltern der Bezeichnung A1 gegen Niedersie-
der < 65 °C ist unzulässig (auch bei Kombinationsfilter, z.B. A2 P3 R D;
Kennfarbe: braun weiß).
■ Die Halbmaske darf nicht in Situationen benutzt werden, in denen Ent-
flammbarkeit eine Gefährdung sein kann.
■ Die Halbmaske darf nur bei einer Luftzusammensetzung mit geringen
gas- oder dampfförmigen Schadstoffkonzentrationen von 0,1 Vol.-% mit
A1-Filtern und von 0,5 Vol.-% mit A2-Filtern eingesetzt werden.
■ Die Halbmaske darf bei Stäuben und Gaskonzentrationen bis zum
4-fachen MAK-Wert mit P1-Filtern, bis zum 10-fachen MAK-Wert mit
P2-Filtern und bis zum 30-fachen MAK-Wert mit P3-Filtern eingesetzt
werden.
■ Die Halbmaske darf nur in solchen Räumen eingesetzt werden, in de-
nen die Luft mindestens 17 Vol.-% und maximal 23,5 Vol.-% Sauerstoff
enthält.
■ Die Halbmaske darf nicht in abgeschlossenen Räumen wie Kessel,
Rohrleitungen, Gruben und Kanälen eingesetzt werden.
■ Die Halbmaske darf nicht gegen Kohlenoxid-Gase (CO) eingesetzt
werden.
■ Die Halbmaske darf nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft
der Schadstoffe nicht bekannt sind, oder die Schadstoffe eine direkte
Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen.
■ Die Halbmaske mit Aktivkohlefilter darf nicht an Arbeitsplätzen einge-
setzt werden, an denen Funkenflug oder offenes Feuer auftreten kann.
Allgemein
■ Für Personen mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie ist
das Tragen der Halbmaske verboten.
■ Die örtlichen Sicherheits-, Arbeits- und Umweltschutzvorschriften
■ einhalten.
■ Unfallverhütungsvorschriften einhalten.
3. Verwendung
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Halbmaske schützt bei Verwendung des entsprechenden Filtertyps
vor organischen Gasen und Dämpfen (Siedepunkt > 65 °C) und / oder
Stäuben wie z.B. Lösemitteldämpfe, Farbnebel und Schleifstaub.
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist der Einsatz der Halbmaske in
Betriebsanleitung SATA air star F
DE
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