Vertreiber von Lebensmitteln mit
einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², die mehrmals
im Kalenderjahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte
anbieten und auf dem Markt
bereitstellen. Solche Vertreiber
müssen zudem auf Verlangen des
Endnutzers Altgeräte, die in keiner
äußeren Abmessung größer als
25 cm sind, (kleine Elektrogeräte)
im Einzelhandelsgeschäft oder
in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen;
die Rücknahme darf in diesem Fall
nicht an den Kauf eines Elektro-
oder Elektronikgerätes verknüpft,
kann aber auf drei Altgeräte pro
Geräteart beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private
Haushalt, wenn das neue Elektro-
oder Elektronikgerät dorthin
geliefert wird; in diesem Fall ist die
Abholung des Altgerätes für den
Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten
gelten auch für den Vertrieb
unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln,
wenn die Vertreiber Lager- und
Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte bzw.
Gesamtlager und Versandflächen
für Lebensmittel beinhalten,
die den oben genannten
Verkaufsflächen entsprechen.
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Die unentgeltliche Abholung von
Elektro- und Elektronikgeräten ist
dann aber auf Wärmeüberträger
(z.B. Kühlschrank), Bildschirme,
Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche
von mehr als 100 cm² enthalten
und Geräte beschränkt, bei
denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als
50 cm beträgt. Für alle übrigen
Elektro- und Elektronikgeräte
muss der Vertreiber geeignete
Rückgabemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer
gewährleisten; das gilt auch für
kleine Elektrogeräte (s.o.), die der
Endnutzer zurückgeben möchte,
ohne ein neues Gerät zu erwerben.