zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5
Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von
anderen Altgeräten separiert werden, um diese für die Wiederverwendung
vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte
erkennen, die am Ende ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall
zu erfassen sind. Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie
folgt ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die
Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) mit einer
Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern
(bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels stattdessen mit
Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern) sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens 800 Quadratmetern , die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit Gesamt-
Lager- und -Versandflächen von mindestens 800 Quadratmetern), sind gegenüber
Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten wie folgt
verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und Auslieferung
an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektro- oder Elektronikgerät ist
der Vertreiber verpflichtet, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rücknahme durch eine kostenlose
Abholung. Hierfür kann bei der Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät der
gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen Funktionen dem ausliefernden
Transportunternehmen übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) , gilt einschränkend:
•
Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen
Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1
(Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit Bildschirmen mit einer
Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Großgeräte,
bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
beträgt) handelt.
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