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Chemische- und biologische- Sicherheit
1.4.2
Für einen Einsatz mit potentiell biogefährdenden Substanzen ist das Gerät nicht vorgesehen.
Die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den verwendeten Stoffen müssen eingehalten
werden: die Gefahrstoffverordnung, das Chemikaliengesetz und die Vorschriften und Hinweise des
Chemikalienhandels. Es muss seitens des Anwenders sichergestellt sein, dass die mit dem Gebrauch des
Gerätes betrauten Personen Sachkundige im Umgang mit den im Umfeld des Gerätes angewendeten Stoffen
sind oder von sachkundigen Personen beaufsichtigt werden.
Beim Einsatz von biogefährdenden Substanzen sind die Vorschriften im Umgang mit den verwendeten
Stoffen eizuhalten. Die Verwendung liegt in solchen Fällen einzig in der Verantwortung des Anwenders.
Bei allen Arbeiten mit Chemikalien: Immer Schutzbrille tragen! Beachten Sie die Merkblätter der
Berufsgenossenschaften und Sicherheitsdatenblätter der Hersteller.
Entsorgen Sie sämtliche verbrauchte Lösungen in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften und
Gesetzen. Wählen Sie die Art der Schutzausrüstung entsprechend der Konzentration und Menge des
gefährlichen Stoffs am jeweiligen Arbeitsplatz.
Entflammbare Flüssigkeiten
1.4.3
Beim Umgang mit entflammbaren Flüssigkeiten ist darauf zu achten, dass sich keine offene Flamme in der
Nähe der Geräte befindet. Es ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Es sollten am Arbeitsplatz nur geringe
Mengen an entflammbaren Flüssigkeiten vorgehalten werden.