Persönliche Schutzausrüstung
WARNUNG: Lesen Sie die folgenden
Warnhinweise, bevor Sie das Gerät
benutzen.
•
Verwenden Sie stets die vorgeschriebene
persönliche Schutzausrüstung bei der Benutzung
des Geräts. Die persönliche Schutzausrüstung kann
Verletzungen nicht vollständig vermeiden,
vermindert aber den Umfang der Verletzungen und
Schäden bei einem Unfall. Lassen Sie sich von
Ihrem Händler bei der Auswahl der richtigen
Ausrüstung unterstützen.
•
Tragen Sie einen Gehörschutz mit ausreichender
Dämmwirkung. Eine längerfristige Beschallung mit
Lärm kann zu bleibenden Gehörschäden führen.
•
Tragen Sie einen zugelassenen Augenschutz. Bei
der Benutzung eines Visiers ist auch eine
zugelassene Schutzbrille zu tragen. Zugelassene
Schutzbrillen sind in diesem Falle diejenigen, die die
Normen ANSI Z87.1 für die USA bzw. EN 166 für
EU-Länder erfüllen.
•
Tragen Sie bei Bedarf Schutzhandschuhe,
beispielsweise bei der Montage, der Untersuchung
oder der Reinigung der Schneidausrüstung.
•
Verwenden Sie rutschfeste und stabile Stiefel oder
Schuhe.
•
Tragen Sie Kleidung aus reißfestem Material.
Tragen Sie stets eng anliegende Kleidung, lange
Hosen aus schwerem Stoff und lange Ärmel. Tragen
Sie keine weite Kleidung, die sich leicht an Ästen
und Zweigen verfangen könnte. Vermeiden Sie das
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Tragen von Schmuck, kurzen Hosen und Sandalen.
Gehen Sie nicht barfuß. Binden Sie Ihre Haare
sicherheitshalber zusammen, sodass sie nicht über
Ihre Schulter fallen.
•
Halten Sie eine Erste-Hilfe-Ausrüstung und einen
Feuerlöscher griffbereit.
Sicherheitsvorrichtungen am Gerät
WARNUNG: Lesen Sie die folgenden
Warnhinweise, bevor Sie das Gerät
benutzen.
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Benutzen Sie kein Gerät mit defekten
Sicherheitsvorrichtungen.
•
Führen Sie regelmäßig eine Überprüfung der
Sicherheitsvorrichtungen durch. Wenn die
Sicherheitsvorrichtungen defekt sind, wenden Sie
sich an Ihre Husqvarna-Servicewerkstatt.
So prüfen Sie die Gashebelsperre
1. Prüfen Sie, ob sich die Gashebelsperre (A) und die
Gashebelsperre (B) frei bewegen lassen und ob die
Rückholfeder korrekt funktioniert.
A
B
864 - 003 - 19.03.2019