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VORBEREITENDE MAßNAHMEN
7.1 Aufstellort
Die Hebebühne ist nur für den Einsatz an einem überdachten und geschützten Aufstellplatz
geeignet.
Der Aufstellplatz darf sich nicht neben Waschanlagen, Lackierereien oder Räumen, in denen
mit lösungsmittelhaltigen Materialien gearbeitet wird, befinden. Die Aufstellung in der Nähe
von explosionsgefährdeten Räumen ist strengstens verboten. Bei der Wahl des Aufstellortes
sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (VBG 14 und Arbeitsstättenverordnung -
Gestaltung von Arbeitplätzen) wie Mindestabstände zu Wänden bzw. anderen Geräten,
Fluchtwege usw. zu beachten.
7.2 Beleuchtung
Die Beleuchtung muß entsprechend den gültigen Vorschriften am Aufstellort vorgenommen
werden. Alle Bereiche um die Hebebühne müssen ausreichend und gleichmäßig beleuchtet
sein. Alle Bereiche der Hebevorrichtung müssen gleichmäßig und ausreichend beleuchtet
werden, damit die Durchführung der vom Handbuch vorgeschriebenen Einstellungsund
Wartungsarbeiten gewährleistet ist. Schattenbereiche, Lichtspiegelungen und Blendung
müssen vermieden werden.
7.3 Aufstellfläche oder grube
Die Hebebühne soll auf möglichst ebenem Boden ausreichender Festigkeit aufgestellt werden.
Die Aufstellfläche und das Fundament müssen für maximale Belastungswerte, auch für
ungünstige Betriebsbedingungen, ausgelegt sein.Im Falle einer Grubeninstallation muss die
korrekte Bemessung der Grube (gemäß der mit dem Auftrag gesendeten Zeichnung) geprüft
werden. Beim Aufstellen auf Etagendecken ist die zulässige Deckenbelastung zu beachten.
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