DORMA
Überprüfung gemäß der BG Regeln für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore.
Die Anlage ist mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen zu überprüfen.
Betreiber
Betriebsort
Grundsätze für die Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an kraftbetätigte Fenster, Türen und Toren sind in den "BG-Regeln für
kraftbetätigte Fenster, Türen und Toren" (BGR 232) und in der DIN 18 650 geregelt. Die BG-Regeln konkretisieren
die §§9, 10 und 11 der Abeitsstättenverordnung.
Nach Abschnitt 6 der BG-Regel müssen kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und
nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, von einem Sachkundigen geprüft werden.
Diese Prüfung ist nicht mit einer Wartung gleichzusetzen.
Bei der Prüfung werden die festgestellten Mängel nicht behoben.
Die Prüfung zeigt die Mängel auf, die bei der Wartung behoben werden müssen.
Bei Anlagen in Flucht- und Rettungswegen gelten die Richtlinien über automatische Schiebetüren in
Rettungswegen (AutSchR)". Gemäß der gültigen Fassung dieser Richtlinien gilt, nach Herstellerangabe,
Schiebetüranlagen und Karusselltüranlagen sind zweimal jährlich zu warten/überprüfen.
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore haben und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-Blätter) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand von
kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen können. Zu diesen Personen zählen z.B. Fachkräfte der
Hersteller- oder Lieferfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte des Betreibers oder sonstige Personen mit
entsprechender Sachkunde.
Der Sachkundige muß, für die Inbetriebnahme, vom Hersteller authorisiert sein *DIN 18 650.
Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv, vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben,
unbeeinflußt von anderen z.B. wirtschaftlichen Umständen.
Prüfbuch
D
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