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8 | VLH 2140 | Produktbeschreibung
4.3
Prüfbuch
Über die Prüfung von Hebebühnen ist durch das Prüf-
buch Nachweis zu führen. Das Prüfbuch hat die Be-
funde über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
sowie die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfun-
gen, gegebenenfalls auch die Bescheinigungen über die
(EG-)Baumusterprüfung sowie die EG-Konformitätser-
klärung, zu enthalten.
Der Befund muss enthalten:
R
Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der
noch ausstehenden Teilprüfungen
R
Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten
Mängel
R
Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Wei-
terbetrieb Bedenken entgegenstehen
R
Angaben über notwendige Nachprüfungen
R
Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers
i
Die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter
Mängel sind vom Unternehmer im Befund zu bestä-
tigen.
|
1 692 826 073
2017-03-29
5.
Produktbeschreibung
5.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die baumustergeprüfte Hebebühne VLH 2140 ist aus-
schließlich für folgende Verwendung vorgesehen:
R
Anheben von Pkw bzw. Kraftfahrzeugen mit Hilfe von
vier Tragarmen.
Dabei müssen die Grenzwerte für die Tragfähigkeit und
die Lastverteilung eingehalten werden.
Hebebühnen dürfen nur in Betrieb genommen und
betrieben werden, wenn folgende Vorschriften beachtet
werden:
R
Regeln für den Betrieb von Hebebühnen (BGR 500)
R
Grundsätze zur Prüfung von Hebebühnen (BGG 945)
R
Führen eines Prüfbuches (BGG 945-A2)
Die Hebebühne darf nicht als Kran oder Stütze für an-
dere Hebemechanismen (z. B. Flaschenzug) verwendet
werden.
Die Hebebühne ist für den Aufenthalt unter dem Last-
aufnahmemittel ausgelegt. Sie ist nicht eingerichtet für
das Betreten der Hebebühne oder eine Personenbeför-
derung.
Das Aufstellen der Hebebühne in explosions- und
brandgefährdeten Betriebsstätten, in Außenbereichen
und in nassen bzw. feuchten Räumen (z. B. Waschhal-
len) ist verboten.
Die Originalbetriebsanleitung muss an der Hebebühne
sichtbar und jederzeit zugänglich aufbewahrt werden.
Diese und die jeweils gültigen Bestimmungen zur Ar-
beitssicherheit und Unfall verhütung sind zu beachten.
5.2
Benutzergruppe
Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen
dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der He-
bebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu
gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie
müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedie-
nen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum
Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt
werden.
Bevor diese Personen ein Fahrzeug auf die Hebebühne
laden, sollten sie sich nach dem Durchlesen dieser Ori-
ginalbetriebsanleitung bei mehreren Betriebsdurchläu-
fen mit der Hebebühnen-Bedienung vertraut machen.
Beissbarth GmbH