Hauptrichtlinien Und -Regelungen; Gesetzliche Garantie - CHEFOOK CHAR3 Manual De Instrucciones

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  • ESPAÑOL, página 65
Außerordentliche Wartung:
Die außerordentliche Wartung muss durch qualifiziertes und für den
Umgang mit dem Gerät zugelassenes Personal erfolgen.
Verantwortlichkeit für die Installationsarbeiten:
Der Hersteller ist für die Installationsarbeiten am Gerät nicht
verantwortlich. Verantwortlich ist und bleibt weiterhin der Installateur,
dem die Überprüfung der Durchführbarkeit der vorgeschlagenen
Installationslösungen obliegt. Daneben müssen alle von der
geltenden Gesetzgebung des Anwenderlandes der Maschine
vorgesehenen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Gebrauch:
Beim Gebrauch des Gerätes müssen die in diesem Handbuch
enthaltenen
Sicherheitsbestimmungen des Installationslandes befolgt werden.
1.7

HAUPTRICHTLINIEN UND -REGELUNGEN

Richtlinie 2006/95/EG "Zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen".
Richtlinie 2004/108/EG „zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG"
Richtlinie 89/391/EWG "zur Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit".
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG "welche die Richtlinie 95/16/EG
aufhebt".
Richtlinie
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte".
Richtlinie 2002/96/EG und 2003/108/EG "zu Elektro- und
Elektronikaltgeräten (EEA) und nachfolgende Änderungen."
1.8

GESETZLICHE GARANTIE

Die Garantiefrist entspricht den Bestimmungen der Europäischen
Union und gilt ab dem Datum der Rechnung, die im Moment des
Kaufs ausgestellt wird.
Innerhalb dieses Zeitraums werden die Teile, die unmissverständlich
und aus nachvollziehbaren Gründen Fabrikationsfehler aufweisen,
Vorschriften,
85/374/EWG
sowie
alle
und
Richtlinie
82
einschlägigen
1999/34/EG
"zur

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