2.7
Betreiberpflichten
Im EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung der
Richtlinie (89/391/EWG), die dazugehörigen Richtlinien und davon besonders
die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit, in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
n
die Sicherheit des Personals (BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-
Richtlinien), z.B. Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche
Schutzausrüstung (PSA), Vorsorgeuntersuchungen;
n
die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
n
die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
n
die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
n
die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
n
die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
n
Außerdem ist betreiberseitig:
n
die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
n
die Maßnahmen in Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal zu unterweisen;
n
bei Bedienplätzen (ab 1 Meter über Boden): sicherer Zugang zu schaffen;
n
die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist betreiberseitig laut ASR 7/3 herzustellen.
sicherzustellen, dass bei der Montage und Inbetriebnahme, wenn diese vom Betreiber
n
selbst durchgeführt werden, örtliche Vorschriften beachtet werden.
2.8
Allgemeine Gefahren am Arbeitsplatz
Rutschgefahr
WARNUNG!
Rutschgefahr durch austretende Flüssigkeit im Arbeits- und
Bereitstellungsbereich!
– Ausgetretene Flüssigkeiten immer sofort durch geeignetes Bindemittel
aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen.
– Produktbehälter ggf. in eine Wanne stellen.
– Bei Arbeiten rutschfeste, chemiresistente Schuhe tragen.
15
Sicherheit
Rev. 04-06.2018